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Kommentar zum Bonus-Bundesgerichtsentscheid

Schützenhilfe für den Bundesrat in Sachen Banken-Notrecht

Die Bundesrichter kippen einen Entscheid der Vorinstanz zugunsten des Bundesrats. Was heisst das für den noch hängigen Fall zu den AT1-Anleihen?

Michael Heim Handelszeitung

«Es geht auch um eine Signalwirkung für die ganze Kategorie der Krisenfallanleihen», schreibt Handelszeitung-Redaktor Michael Heim.
«Es geht auch um eine Signalwirkung für die ganze Kategorie der Krisenfallanleihen», schreibt Handelszeitung-Redaktor Michael Heim.HZ

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Das Bundesgericht stützt den Bundesrat in seiner Krisenpolitik rund um die Notübernahme der Credit Suisse. Es hat Klägern eine Abfuhr erteilt, die sich gegen die im Rahmen der CS-Rettung angeordnete Streichung ihrer Boni gewehrt haben, wie vergangene Woche bekannt wurde. Das ist gut so, und zwar gleich aus mehreren Gründen.
Einerseits ist es gut, weil das höchste Schweizer Gericht bestätigt, dass die Behörden rechtmässig gehandelt haben. Noch das Bundesverwaltungsgericht unterstellte dem Bundesrat, seine Kompetenzen überschritten zu haben. Er hätte die Bonuszahlungen demnach nur während der Zeit der Rettungsmassnahmen vorübergehend sistieren, nicht aber ultimativ streichen dürfen. Faktisch wäre die Massnahme damit rückwirkend ohne Folgen geblieben. Das Bundesgericht wirft seiner Vorinstanz nun vor, das Gesetz zu eng auszulegen und die Absicht des Gesetzgebers auszublenden.

Boni sollen Boni bleiben

Der Entscheid ist andererseits auch deshalb erfreulich, weil er damit den Charakter eines Bonus stärkt und darauf zurückführt, was ein Bonus im Kern ausmachen sollte: Er ist eine zusätzliche Vergütung für besondere Leistungen oder gute Zeiten. Dass dies nicht zutrifft, wenn eine Bank vor dem Bankrott gerettet werden muss, sollte eigentlich auf der Hand liegen. Die klagenden Banker argumentierten jedoch, man könne ihnen keine Schuld am CS-Bankrott nachweisen. Das Gericht machte nun klar, dass das auch gar nicht nötig ist. Und das ist richtig so.

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Nun steht dieses Urteil nicht für sich allein, sondern in einem Kontext anderer Klagen rund um den CS-Untergang. Auch deshalb ist das Verdikt der Bundesrichter bemerkenswert. Einmal mehr stärkt es dem Bundesrat den Rücken. Das war auch schon 2025 so, im Fall von Aktionären, die den Bund auf Schadenersatz verklagten. Sie monierten, der von der UBS im Rahmen der vom Bund orchestrierten Übernahme bezahlte Preis sei zu tief angesetzt gewesen, was einer staatlichen Enteignung gleichkomme. Auch da – das schriftliche Urteil wurde erst diesen Herbst publiziert – stützte das Bundesgericht den Bundesrat und dessen Auslegung des Notrechts, indem es die Klagen abwies.

Wird auch das AT1-Urteil gekehrt?

Spannend wird es, wenn die Bundesrichter und Bundesrichterinnen dereinst über die wohl wichtigste aller Fragen urteilen werden: Durften die AT1-Anleihen im Wert von 16 Milliarden Franken im Rahmen der Rettung abgeschrieben werden, um das Eigenkapital der Credit Suisse zu stärken, oder war die Abschreibung – wie von Anlegern moniert – rechtswidrig, weil weder von den Bedingungen der Obligationen noch vom Notrecht so vorgesehen?
Dabei geht es nicht nur um viel Geld, sondern auch um eine Signalwirkung für die ganze Kategorie dieser Krisenfallanleihen – und das Regime der Kapitalregulierung von Banken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Sache gegen Bundesrat und Finma entschieden und die AT1-Abschreibung als rechtswidrig bezeichnet. Würden die Bundesrichter auch diesen Entscheid korrigieren, wäre Finanzministerin Karin Keller-Sutter ein grosses Problem los.

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