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Kommentar zum Notrecht

Das Gericht lässt im Falle eines CS-Aktionärs die Türen offen

Wie weit gehen die Notrecht-Kompetenzen des Bundesrats? Ein Bundesgerichts-Urteil sagt: weit. Jedoch mit einem Aber.

Zoé Baches

Prozessbeobachter, Juristen und Banken warteten mit Spannung auf die schriftliche Begründung für das Urteil des Bundesgerichts.
Prozessbeobachter, Juristen und Banken warteten mit Spannung auf die schriftliche Begründung für das Urteil des Bundesgerichts.Keystone

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Im Oktober letzten Jahres hat das Bundesgericht die Staatshaftungsklage eines früheren Aktionärs der untergegangenen Grossbank Credit Suisse (CS) abgelehnt. Dieser hatte von der Eidgenossenschaft Ersatz des Schadens gefordert, der ihm als Aktionär der CS durch die notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates in jenen Märztagen 2023 entstanden sei. Das Bundesgericht folgte weitgehend der Stellungnahme des Bundesrates, dieser habe im Zusammenhang mit der Übernahme der CS durch die UBS sachgerecht, rechtens und verhältnismässig gehandelt.
Ein Kernpunkt der Klage des CS-Aktionärs war die Argumentation, dass die Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat widerrechtlich gewesen sei. Darauf hatten die Richter in der mündlichen Beratung offenbar keine klare Antwort gegeben. Prozessbeobachter, Juristen und Banken warteten daher mit Spannung auf die schriftliche Begründung. Und diese wurde jetzt offiziell publiziert (BG 2E_5/2024).

Die Bundesrichter haben einen Pflock eingeschlagen

Das Interesse an einer letztinstanzlichen Klärung dieser Frage ist auch international gross. Wie weit Staaten bei der Rettung einer systemrelevanten Bank gehen dürfen und ob Gläubigerrechte in einer Krise geschützt werden müssen oder durch Notverordnungen kurzfristig eingeschränkt werden dürfen: Auf den ersten Blick haben die drei Bundesrichter einen Pflock eingeschlagen. So erachten die Richter die Notrechtslage von damals als gegeben und die Voraussetzungen für die Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat bei der Rettung der CS in jenen Märztagen 2023 als angemessen.

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Der Teufel beim Studium von Rechtsschriften liegt allerdings im Detail. Eine Rechtsexpertin verweist darauf, dass auf den 13 Seiten des Urteils immer wieder stehe, die Anwendung von Notrecht sei «jedenfalls» keine wesentliche Amtspflichtverletzung. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich das Bundesgericht nicht eindeutig festgelegt habe und sich vor einer klaren Aussage gedrückt habe, ob damals Notrecht angewandt werden durfte oder nicht.

Entscheidend wird der AT1-Fall

Der nächste Fall zum Thema liegt bereits beim Bundesgericht. So müssen die Richter entscheiden, ob die vollständige Abschreibung der AT1-Anleihen rechtens war oder nicht.
Auch hier wird die Frage des Notrechts eine zentrale Rolle spielen. Mit dem nun publizierten Urteil stehen beide Türen weiterhin offen: Entscheidet sich das Bundesgericht gegen die Finma und sagt, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Notrecht nicht gegeben gewesen seien, können die Richter auf den Entscheid verweisen und sagen: «Wir haben es ja bereits gesagt.» Entscheiden sie, dass die Finma rechtens gehandelt hat, können sie das ebenfalls tun.

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