Die LohnempfΓ€nger beklagen sich immer wieder, dass ihre SteuersparmΓΆglichkeiten beschrΓ€nkt sind. Mit Neid schielen sie auf die Unternehmer, in der Meinung, diese hΓ€tten verschiedene MΓΆglichkeiten, Einkommen am Fiskus vorbeizuschmuggeln. TatsΓ€chlich machen sich zahlreiche KMUs fast einen Sport daraus, dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen, indem sie private Ausgaben als Aufwand der Firma ausgeben. Allerdings sind sich viele kaum bewusst, dass dieses Spiel nicht harmlos ist.
Streicht die Steuerverwaltung geschΓ€ftsmΓ€ssig verbuchte Aufwendungen, weil sie privaten Charakter haben, erhΓΆht sich der Gewinn der Gesellschaft. Bei SelbststΓ€ndigerwerbenden steigt entsprechend das steuerbare Einkommen an. Bei AGs oder GmbHs ist die Sache etwas komplizierter: Die Aufrechnung einer verdeckten Vorteilszuwendung an den Gesellschafter fΓΌhrt nur dann zu einer Aufrechnung beim privaten Einkommen, wenn die entsprechende Position privat nicht als Einkommen deklariert worden ist. Allerdings bleibt es in vielen FΓ€llen nicht bei der Aufrechnung, sondern die Steuerverwaltung leitet gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.
Vom Grundsatz her darf jeder geschΓ€ftliche Aufwand der Erfolgsrechnung belastet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Unternehmer versucht, bei diskutablen Positionen zu seinen Gunsten zu entscheiden. Solange ΓΌber eine kritische Position mit der Steuerverwaltung diskutiert werden kann, ist die Sache unproblematisch, da schlimmstenfalls eine Aufrechnung stattfindet und sich damit das Einkommen erhΓΆht. GefΓ€hrlich fΓΌr Sie als Steuerpflichtigen wird es dann, wenn eine Position mit Privatcharakter im GeschΓ€ft verbucht wird. Zum Beispiel, wenn Sie Ihre Hausangestellte ΓΌber die Lohnbuchhaltung der Firma laufen lassen. Oder wenn Rechnungen fΓΌr Unterhaltsarbeiten am eigenen Einfamilienhaus der Firma belastet werden. Ein schΓ€rfer bestrafter Steuerbetrug liegt dann vor, wenn Dokumente gefΓ€lscht werden. Eine absichtliche Falschbuchung stellt laut Bundesgericht eine UrkundenfΓ€lschung dar. Neben den Nach- und Strafsteuern drohen bei Steuerbetrug GefΓ€ngnis oder Busse bis zu 30 000 Franken.
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Es handelt sich dabei um die Zuwendung von geldwerten Vorteilen der Firma an ihren AktionΓ€r oder GmbH-Anteilseigner, die sie einem unbeteiligten Dritten nicht hΓ€tte zukommen lassen. Je nach Art des geldwerten Vorteils sind die Steuerfolgen unterschiedlich: Bezahlt zum Beispiel der Sohn eines AktionΓ€rs fΓΌr eine der Firma gehΓΆrende Wohnung monatlich 800 Franken, wΓ€hrend die Marktmiete bei 2000 Franken liegt, so wΓΌrde diesem AktionΓ€r ein Privateinkommen von 14 400 Franken pro Jahr aufgerechnet sowie der Gewinn der Gesellschaft pro Jahr um den gleichen Betrag erhΓΆht und besteuert. Anders behandelt wird aber ein ΓΌberhΓΆhtes SalΓ€r, das einem unabhΓ€ngigen Dritten in dieser HΓΆhe nicht bezahlt wΓΌrde. Das SalΓ€r wird in voller HΓΆhe bereits vom AktionΓ€r als Einkommen versteuert. Dementsprechend erfolgt lediglich in der HΓΆhe des ΓΌberhΓΆhten Betrages eine Zurechnung zum Gewinn der Gesellschaft.
Die Erhebung von Bussen und Strafsteuern hΓ€ngt davon ab, ob der AktionΓ€r versucht hat, gewisse Tatsachen zu verschleiern, oder ob sie fΓΌr den Steuerkommissar offensichtlich waren. Bezieht jemand ein ΓΌberhΓΆhtes SalΓ€r, so wird nichts verschleiert, da der Lohnausweis das ΓΌberhΓΆhte SalΓ€r korrekt ausweist. LΓ€sst jedoch ein AktionΓ€r die Kosten der Restaurierung seiner privaten Oldtimersammlung als Fahrzeugkosten ΓΌber die Firma laufen, so ist mit einem Strafsteuerverfahren zu rechnen, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um Privatfahrzeuge handelt.
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Stellt die Steuerverwaltung eine verdeckte GewinnausschΓΌttung fest, fΓ€llt darauf zusΓ€tzlich die Verrechnungssteuer an, die von der AG auf den EmpfΓ€nger zu ΓΌberwΓ€lzen ist. Die verdeckte GewinnausschΓΌttung gilt als zusΓ€tzliches Einkommen aus einer Beteiligung beim EmpfΓ€nger. Da der EmpfΓ€nger die verdeckte GewinnausschΓΌttung meistens in seiner SteuererklΓ€rung nicht deklariert hat, kann auch die Verrechnungssteuer nicht zurΓΌckgefordert werden.