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Streit zwischen den Erben muss nicht sein, doch richtig Erben und Vererben will durchdacht sein. Das VZ VermögensZentrum zeigt die wichtigsten Massnahmen.
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Wer erbt wieviel?
Ohne Nachlassregelung gilt die gesetzliche Erbfolge (siehe untenstehende Grafik). Doch auch wer seinen letzten Willen formuliert, kann sein Vermögen nicht völlig nach eigenem Ermessen verteilen: Das Gesetz schreibt zwingend einzuhaltende Pflichtteile vor.
Diese Vorschriften betreffen jedoch nicht den ganzen Nachlass. Über einen Teil des Vermögens - die sogenannte freie Quote - kann der Erblasser verfügen.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und unterliegt folgenden Regeln:
Pflichtteile müssen eingehalten werden
Nahen Erben steht der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil - der sogenannte -Pflichtteil zu. Erben mit Pflichtteilsanspruch sind insbesondere der Ehegatte und die direkten Nachkommen, also Kinder und Enkel. Fehlen direkte Nachkommen, so erhalten die Eltern einen Pflichtteil. Anspruch auf einen Pflichtteil von drei Vierteln des Nachlasses haben beispielsweise die direkten Nachkommen eines alleinstehenden Erblassers. Bei einem kinderlosen Ehepaar erbt der überlebende Ehepartner mindestens drei Achtel als Pflichtteil, die Eltern ein Achtel, die verbleibende Hälfte macht die freie Quote aus.
Ein Testament muss diese Pflichtteile berücksichtigen. Die übergangenen Erben können es sonst anfechten. Die stärkste mögliche Zurücksetzung: Der Erblasser kann einen nahen Erben «auf den Pflichtteil setzen». Das Ausschalten von Pflichtteilen - also eine vollständige Enterbung - ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei schwerwiegenden Verbrechen oder einer schweren Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser. Sofern keine Pflichtteile verletzt werden, liegt es im Ermessen des Erblassers, seine gesamte Hinterlassenschaft oder einzelne Teile Drittpersonen oder Institutionen zu vermachen, die an die Stelle der gesetzlichen Erben treten können.
Ersatzerben und Nacherben
Gesetzlich kann nur Erbe sein, wer den Erblasser überlebt - mindestens um Sekunden oder Minuten. Die auf den ersten Blick seltsam anmutende Bedingung kann, beispielsweise bei einem Unfall, ungeahnte Bedeutung erlangen: Hat der Erbe den Erblasser überlebt, tritt er die Erbschaft an und vererbt dann seinen Anteil weiter. Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, fällt er als Erbe aus. Stirbt ein gesetzlicher Erbe vor dem Erblasser, fällt die Erbschaft an die Nachkommen. Stirbt aber ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser, gehen seine Nachkommen leer aus. Der Erblasser kann einen oder mehrere Ersatzerben einsetzen, falls ein eingesetzter Erbe verstirbt. Sterben alle im Testament aufgeführten Erben vor dem Erblasser, fällt der Erbteil an die gesetzlichen Erben.
Das Gesetz gestattet die einmalige Einsetzung eines Nacherben: Dabei werden zwei aufeinanderfolgende Erben bestimmt. So kann beispielsweise eine Person berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Erbfolge noch gar nicht lebt. Diese Möglichkeit nutzt ein Erblasser, der befürchtet, dass sein Erbe kinderlos bleibt und dementsprechend ohne Gegenmassnahme ein Grossteil seines Vermögens nach seinem Tod in fremde Hände fällt; dieser Erblasser kann zum Beispiel einen zukünftigen Enkel als Nacherben vorsehen. Hinterlässt ein Verstorbener keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben, fällt sein Erbe an den Wohnkanton, in einigen Kantonen an die Wohngemeinde.
DER FISKUS ERBT MIT
Die Optimierung der Erbschaftssteuer muss frühzeitig gelplant werden.
Die Kantone bitten zur Kasse
Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben. Der Bund hingegen verzichtet auf diese Steuerarten. In den Kantonen Luzern, Freiburg, Graubünden und Waadt können auch die Gemeinden Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben; mehrheitlich sind sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuer beteiligt. Im Jahre 1996 floss den Kantonen über eine Milliarde Franken aus Erbschaften und Schenkungen zu. Das entspricht 2,5 Prozent der gesamten Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden.
Spielregeln zur Erbschaftssteuer
Geht ein Vermögen vom Erblasser an die Erben über, wird die Erbschaftssteuer fällig. Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer wird in jenem Kanton erhoben, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ausnahmen existieren für Liegenschaften; hier ist der Ort der Liegenschaft für die Besteuerung massgebend. Steuerpflichtig sind in allen Kantonen die Empfänger von Vermögensanfällen und Zuwendungen: die Erben und Vermächtnisnehmer im Falle der Erbschaftssteuer, die Beschenkten im Falle einer Schenkungssteuer. Die entsprechende Steuer unterliegt in der Regel einer erheblichen Progression.
Mit Ausnahme von Graubünden wenden alle Kantone das System der Erbanfallsteuer an. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Neben der Steuerbefreiung in einzelnen Verwandtenkategorien (zum Beispiel Ehegatten oder Kinder) sind also auch die Erbschaftssteuersätze nach dem Verwandtschaftsgrad abgestuft (siehe nebenstehende Tabelle). Im Kanton Zürich beträgt die einfache Steuer je nach Höhe des Erbes zwei bis sechs Prozent. Nichtverwandte bezahlen den sechsfachen Betrag des einfachen Steuersatzes, maximal also 36 Prozent. Bei Konkubinatspartnern kann das zu bösen Überraschungen führen.
Kantonale Unterschiede
Der Kanton Schwyz erhebt als einziger Kanton keine Erbschafts- und Schenkungsteuern. Der Kanton Luzern erhebt eine Erbschaftssteuer, verzichtet aber auf die Schenkungssteuer, sofern die Schenkung mindestens fünf Jahre vor dem Erbgang erfolgte. Zudem sind in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Uri, Wallis und Zug Erbschaften und Schenkungen für Ehegatten und Kinder steuerbefreit.
Damit erhöht sich die Attraktivität der Innerschweiz als Wohnort für ältere und vermögende Menschen. Von dieser Steuerbefreiung profitieren allerdings nur die beweglichen Vermögensteile wie Wertschriften, Bank- und Versicherungsguthaben sowie Kunstgegenstände. Bei Liegenschaften kommt wie bereits erwähnt die lokal geltende Steuergesetzgebung des Liegenschaftenkantons zur Anwendung. Ehegatten zahlen in mehr als der Hälfte der Kantone keine Steuern. Im Kanton Genf jedoch berappen sie beispielsweise bei einem Erbe von einer Million Franken satte 51 600 Franken Steuern, also gut 5 Prozent. Kinder beziehungsweise Nachkommen bezahlen in den Kantonen Tessin (7,4 Prozent), Neuenburg (6 Prozent) und Zürich (5,3 Prozent) am meisten. Erbt ein Nichtverwandter eine Million Franken, fährt er im Kanton Schwyz, der gar keine Steuer erhebt, am besten. Im Kanton Graubünden fallen in der gleichen Situation über 40 000 Franken an. Als Steuerhölle entpuppt sich für die Nichtverwandten der Kanton Genf. Dort geht mehr als die Hälfte des Erbes an den Fiskus.
Optimierung der Erbschaftssteuern
Die Erbschaftssteuern können mit einer Reihe von steuerplanerischen Massnahmen optimiert werden. Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Spezialisten als Berater beizuziehen. Die Auflistung der folgenden Beispiele zeigt, dass sich dieser Aufwand durchaus lohnen kann:
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