Guten Tag,
Wenn sich die Anzeichen einer ernsthaften Krise verdichten, müssen Sie rasch reagieren. Vielleicht ist ein Turnaround möglich. Wenn nicht, gilt es, die Firma sauber zu liquidieren.
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Sie selber können einiges zu einer speditiven Zusammenarbeit mit dem Spezialisten beitragen. Als Vorbereitung auf die Gespräche sollten Sie sich die folgenden selbstkritischen Fragen stellen – und ohne Schönfärberei beantworten:
Noch muss es nicht so weit sein, aber Sie sollten im Hinterkopf behalten: Eine Krise zwingt einen manchmal dazu, den Weg in eine andere Richtung aufzugleisen, und kann eine zweite oder dritte Chance eröffnen.
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Es gibt zahlreiche wirkungsvolle Sanierungsmassnahmen – eine Auswahl:
Wichtig: Kommunizieren Sie die Sanierungsmassnahmen immer zuerst Ihren Angestellten gegenüber. Je ehrlicher Sie die Lage und das weitere Vorgehen schildern, desto grösser ist die Chance, dass diese Ihnen die Stange halten und aktiv zum Turnaround beitragen.
Die Umsetzung einer solchen Sanierung kann ein bis zwei Jahre dauern. Wenn der Turnaround nicht gelingt, gibt es drei Möglichkeiten: Verkauf, freiwillige Liquidation, Nachlassverfahren.
Lässt sich das Unternehmen verkaufen?
Mit einem Verkauf können Sie den drohenden Konkurs abwenden. Erstellen Sie einen Businessplan, lassen Sie das Unternehmen bewerten, suchen Sie potenzielle Käufer und nehmen Sie die Verhandlungen auf.
Potenzielle Käufer können unter Umständen Ihre Kadermitarbeiter sein (Management-Buy-out). Allenfalls kann Ihnen Ihre Hausbank Kaufinteressenten vermitteln. Oder Sie wenden sich an einen professionellen Partner, der sich auf Unternehmensverkäufe und -bewertungen spezialisiert hat und die ganze Transaktion übernehmen kann. Es gibt zudem spezialisierte Onlineplattformen, auf denen sich Käufer und Verkäufer von Unternehmen treffen können (zum Beispiel www.axtradia.ch, www.businessbroker.ch, www.companymarket.ch, www.nexown.ch). Aber Achtung: Ein Unternehmensverkauf kann langwierig sein, es braucht meist zähe Verhandlungen – vor allem wenn ein Unternehmen finanziell angeschlagen ist.
Gut zu wissen: Informieren Sie Ihre Angestellten erst über die Verkaufsverhandlungen, wenn sich eine konkrete Lösung abzeichnet. Sonst riskieren Sie, dass gerade die guten Mitarbeiter das Unternehmen verlassen. Das verändert die Ausgangslage aus Sicht des Käufers und kann zu einer Neubeurteilung des Firmenwerts oder zu einem Verhandlungsabbruch führen.
Die freiwillige Liquidation
Die freiwillige Liquidation ist ein geordneter Rückzug. Ihr Vorteil dabei: Sie können die vorhandenen Aktiven zu einem besseren Preis verkaufen als bei einem Konkurs. Zudem können Sie laufende Aufträge noch ausführen und so das Warenlager abbauen. Und so läuft der geordnete Rückzug ab:
Eine solche stille Liquidation ist nur möglich, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um alle Gläubiger zu befriedigen. Ist das nicht der Fall, ist der nächste Schritt das Nachlass- oder das Konkursverfahren.
Gut zu wissen: Je nach Unternehmensform müssen Sie bei einer Liquidation andere Gesetzesvorschriften beachten. Mehr Informationen zum Thema Liquidation und Konkurs finden Sie auf der KMU-Plattform des Bundes.
Das Nachlassverfahren
Dieses ist die Alternative zu einem Konkursverfahren: Sie suchen das Gespräch mit den Gläubigern und bitten sie, Ihnen die Forderungen zu stunden – also die Rückzahlung hinauszuschieben – oder auf einen Teil davon zu verzichten. Gehen die Gläubiger darauf ein, schliessen Sie einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag ab. Das ist deutlich flexibler und auch günstiger als ein gerichtliches Nachlassverfahren. Doch dieser Weg gelingt nur selten, da alle Gläubiger zustimmen müssen.
Anders sieht es beim gerichtlichen Nachlassvertrag aus, dieser kann auch abgeschlossen werden, wenn nicht alle Gläubiger einverstanden sind. Das Verfahren beginnt mit Ihrem Gesuch um Stundung beim Nachlassgericht, das darauf einen Sachwalter bestimmt, der ab jetzt die ganze Abwicklung führt.
Gut zu wissen: Ein Nachlassverfahren ist aufwendig. Es muss ausgehandelt werden, welche Gläubiger wie viel erhalten und ob das Unternehmen anschliessend weitergeführt werden kann. Für kleinere KMU ist es oft auch zu kostspielig. Doch wenn das Nachlassverfahren gelingt, sind sie teilweise oder ganz vom Tisch.
Ihrer Überschuldungsanzeige müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
Inhaber einer AG oder GmbH können stattdessen dem Konkursrichter auch eine Insolvenzerklärung mit einem vom Notar beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung der Aktionäre respektive der Gesellschafterversammlung einreichen.
Sind Sie Inhaber einer Einzelfirma oder Mitinhaber einer Kollektivgesellschaft, genügt es, wenn Sie eine Insolvenzerklärung abgeben. Diese müssen Sie beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder am Firmensitz einreichen.
Wenn der Richter nach Prüfung der Unterlagen den Konkurs über Ihr Unternehmen eröffnet, löst sich die Firma auf. Ob Inhaber einer Einzelfirma, Verwaltungsrat einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH – ab sofort dürfen Sie nicht mehr über die Vermögenswerte Ihrer Firma verfügen. Das Konkursamt nimmt ein Inventar über das Vermögen der Firma auf, das Sie unterschreiben müssen. Während des ganzen Verfahrens haben Sie dem Konkursamt zur Verfügung zu stehen.
Ihre Pflicht als Arbeitgeber geht jedoch weiter: Weisen Sie Ihre Angestellten darauf hin, dass sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder der Gemeinde als arbeitslos anmelden sollen. Falls noch offene Lohnforderungen bestehen, haben die Mitarbeitenden eine Insolvenzentschädigung zugut. Diesen Anspruch müssen sie bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des Konkursamts anmelden.
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