Das Schweizerkreuz ist ein Verkaufsargument. Wo ein weisses Kreuz auf rotem Grund prangt oder «Schweiz» draufsteht, wird Qualität, Innovation und Tradition vermutet. Das beeinflusst auch den Kaufentscheid und ruft darum Opportunisten auf den Plan. Der Bundesrat verabschiedete im September 2015 die sogenannte Swissness-Gesetzgebung, um die Herkunftsbezeichnung Schweiz zu schützen und langfristig zu stärken. Die Auslegung der Gesetzgebung sieht zwar präzise Regeln im Markenschutzgesetz vor, führt aber auch immer wieder zu Diskussionen, wie jüngst der Fall mit der Laufschuhmarke On zeigte.
1. Was sieht die Swissness-Gesetzgebung vor?
Die Herkunftsangabe ist freiwillig und braucht keine Bewilligung. Im Markenschutzgesetz wird klar definiert, unter welchen Bedingungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als «schweizerisch» bezeichnet werden darf. Dabei gibt es vier Kategorien: Bei Naturprodukten (Mineralwasser, Fleisch) ist der Ort der Gewinnung oder des Anbaus massgebend. Bei Lebensmitteln müssen mindestens 80 Prozent des Rohstoffgewichts aus der Schweiz stammen. Ausnahmen gelten bei Zutaten, die hierzulande nicht vorkommen, zum Beispiel Kakao. Bei Industrieprodukten müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, und eine für das Produkt wesentliche Tätigkeit muss hierzulande stattfinden. Für Uhren und Kosmetika gelten verschärfte Branchenvereinbarungen. Dienstleistungen gelten als schweizerisch, wenn der Geschäftssitz und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegen. Im Januar 2026 konnte der Finanzdienstleister BD Swiss vor Gericht keine entsprechenden Beweise vorlegen; das Institut für geistiges Eigentum (IGE) gewann den Fall, und so muss die Firma künftig unter neuem Logo wirtschaften.