Abo
Gastkommentar zu Vergleichsverhandlungen

Ein Ausweg aus der Streitfalle

Wie Vergleichsverhandlungen den Parteien vor Handelsgerichten helfen können, ihre Auseinandersetzungen effizient zu lösen, und wie das Bundesgericht diese Praxis kürzlich sanktioniert hat.

Michael Ritscher

«Konflikte einvernehmlich und mit möglichst wenig gerichtlichem Aufwand zu lösen, hat in der Schweiz Tradition», schreibt Gastautor Michael Ritscher.
«Konflikte einvernehmlich und mit möglichst wenig gerichtlichem Aufwand zu lösen, hat in der Schweiz Tradition», schreibt Gastautor Michael Ritscher.zVg

Werbung

Mehr als 70 Prozent aller Verfahren vor einem der vier Schweizer Handelsgerichte enden frühzeitig und ohne Urteil mit einem Vergleich. Das entlastet nicht nur die Gerichte, sondern liegt vor allem im Interesse der Unternehmen – und damit der Wirtschaft. Der Grund liegt auf der Hand: Können zwei wirtschaftlich denkende Parteien trotz kompetenter anwaltlicher Beratung ihre Auseinandersetzung ohne Gang zum Gericht nicht lösen, ist die Sach- und Rechtslage fast immer grau – ein Gerichtsurteil aber ist zwangsläufig schwarz oder weiss, löst also das Problem nicht. Zudem dauern Verfahren oft lange, was Unsicherheit schafft, die Fronten verhärtet und die Kosten für beide Seiten steigen lässt. Für Unternehmen ist das Gift.
Diese hohe Vergleichsquote verdankt sich vor allem der Praxis der Handelsgerichte Aargau, Bern, Zürich und St. Gallen, den Parteien bereits nach dem ersten Schriftwechsel eine, wenn auch vorläufige, so doch fachlich fundierte Einschätzung der Rechtslage zu geben – in einem Verfahren, das auf Lösungsfindung statt auf Konfrontation ausgelegt ist. Mit dem Zurich International Commercial Court (ZICC) soll dieses bewährte Modell bald auch auf grenzüberschreitende, englischsprachige Streitigkeiten übertragen werden.

Partner-Inhalte

So läuft eine Vergleichsverhandlung ab

Die Vergleichsverhandlung am Handelsgericht Zürich findet in der Regel bereits nach dem ersten Schriftwechsel statt, also nach Klage und Klageantwort. Dieser Zeitpunkt ist für beide Seiten vorteilhaft: Die Anwaltskosten sind noch tief, und allfällige Schwachstellen in der bisherigen Argumentation lassen sich später noch ausbessern. Auch dem Gericht kommt dies entgegen, da es sich noch nicht endgültig festlegen muss.

Der Gastautor

Michael Ritscher ist Rechtsanwalt bei MLL Legal und Handelsrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich.
Entscheidend für den Erfolg ist, dass die verantwortlichen Personen persönlich teilnehmen – oft begegnen sie sich dabei erstmals seit Ausbruch des Konflikts. Ebenso wichtig: Die Gerichtsdelegation, bestehend aus einem Berufsrichter und einem branchenkundigen Handelsrichter, muss über persönliche und fachliche Autorität verfügen. Die Verhandlung wird nicht protokolliert, und die Parteien dürfen sich später nicht auf dort gemachte Aussagen berufen.
Den Auftakt bildet eine sorgfältig vorbereitete, unparteiische Einschätzung der Rechtslage durch die Gerichtsdelegation. Sie hilft den Parteien, ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen – und sich, falls keine Einigung zustande kommt, im weiteren Verfahren auf die eigenen Schwachstellen zu konzentrieren.
Die anschliessenden, ebenfalls nicht protokollierten Gespräche werden von der Gerichtsdelegation geleitet. Beide Parteien weichen dabei von ihren Wunschpositionen ab und geniessen fast unbeschränkte Freiheit, unkonventionelle Lösungen zu finden – auf Mundart, Französisch oder Englisch, je nachdem, was der Verständigung dient. Solche Verhandlungen dauern oft lange und sind anstrengend; das Ergebnis bleibt aber eine autonome, also von den Parteien gewollte Lösung, mit der meist beide Seiten leben können, auch wenn typischerweise keine restlos zufrieden ist.

Werbung

Die meisten Vergleichsverhandlungen enden mit einer Vereinbarung, die nicht nur den Streit beilegt, sondern auch die künftige Zusammenarbeit regelt. Nicht selten arbeiten die Parteien danach wieder zusammen.

Der Grat zwischen Unterstützung und Druck

Die handelsgerichtliche Vergleichsverhandlung verbindet staatliche Gerichtsbarkeit mit Mediation. Das birgt die Gefahr, dass Gerichte die Parteien zu einem Vergleich drängen, um sich Arbeit zu ersparen. Aus über dreissig Jahren eigener Erfahrung als Anwalt vor Gericht und über zwanzigjähriger Erfahrung als Handelsrichter ist dem Autor jedoch kein Fall bekannt, in dem diese Grenze überschritten wurde. Zudem hält sich die Arbeitsersparnis für die Gerichte in engen Grenzen: Eine sorgfältig vorbereitete Vergleichsverhandlung erfordert oft ähnlich viel Aufwand der Beteiligten wie ein Urteil.
Im Ausland und in der Romandie stösst es oft auf Unverständnis, dass ein Richter, der an der Vergleichsverhandlung seine vorläufige Meinung geäussert hat, später auch am Urteil mitwirkt. Das Risiko der Befangenheit lässt sich nie ganz ausschliessen und hängt letztlich von der Integrität der beteiligten Personen ab – ergänzt durch Massnahmen wie die Offenlegung möglicher Befangenheitsgründe zu Verfahrensbeginn und das Recht jeder Partei, eine Vergleichsverhandlung abzulehnen. Zudem wirken am eigentlichen Urteil neben der Gerichtsdelegation noch ein weiterer Berufsrichter und zwei zusätzliche Handelsrichter mit.

Werbung

Das Bundesgericht hat diese Praxis jüngst im Urteil BGE 152 III 61 vom 4. August 2025 ausdrücklich geschützt. Es wies das Ausstandsgesuch gegen einen Handelsgerichtspräsidenten ab, der an einer Vergleichsverhandlung seine vorläufige Einschätzung geäussert hatte: Eine solche Einschätzung allein begründe noch keine Befangenheit.

Fazit

Konflikte einvernehmlich und mit möglichst wenig gerichtlichem Aufwand zu lösen, hat in der Schweiz Tradition. Der Erfolg der handelsgerichtlichen Vergleichsverhandlung liegt in der autonomen Lösungsfindung, angestossen von der frühzeitigen, sorgfältig vorbereiteten Einschätzung durch den Berufsrichter und den branchenkundigen Handelsrichter. Es bleibt zu wünschen, dass sich dieses bewährte Instrument über die heutigen Handelsgerichte hinaus verbreitet.

Werbung