Dem ehemaligen Schweizer Geheimdienstler Jacques Baud (71) wurden die Bankkonten gesperrt. Der Grund: Baud steht auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union. Er hatte sich zum Ukraine-Krieg auf eine Weise geäussert, die der Kommission missfiel. Sie wirft dem Ex-Oberst vor, «prorussische Propaganda» und «Verschwörungstheorien» zu verbreiten. Das reichte aus, um den Schweizer Staatsbürger, der in Brüssel lebt, Strafmassnahmen zu unterziehen.
Die UBS, deren Kunde Baud ist, sperrte daraufhin seine Konten – obschon er von der Schweiz, die EU-Sanktionen sonst häufig übernimmt, gar nicht sanktioniert worden war. Sein Fall ist besonders interessant, weil die UBS unverzüglich zur härtesten Massnahme griff und – wie Baud gegenüber Medien erklärte – neben seinen Konten auch Debit- und Kreditkarte blockierte. Die Folge: Seine Rente kann nicht mehr nach Brüssel überwiesen werden.
Die Grossbank hätte ihm auch einfach mitteilen können, dass er sich aufgrund der Sanktionen nach einem anderen Kreditinstitut umsehen soll, und hätte ihm zu diesem Zweck beispielsweise 30 Tage Zeit für die Saldierung geben können. Warum die UBS anders entschied, sagt sie nicht – die Bank äussert sich generell nicht zu diesem Fall. Blick fragte via Linkedin bei Jacques Baud nach, ob die Sperrungen weiterhin in Kraft sind. Die Anfrage bliebt unbeantwortet.
Kontosperrungen ohne Vorankündigung kommen äusserst selten vor. Unfreiwillige Kontokündigungen und andere sogenannte «Restriktionen von Banken» erleben dagegen Hochkonjunktur. Sie sind inzwischen die dritthäufigste Ursache dafür, dass sich Kunden an den Bankenombudsmann wenden. Blockierte Transaktionen oder das zwangsweise Ende von Kundenbeziehungen rangieren bereits an dritter Stelle der Beschwerde-Hitparade – nach Betrugsfällen und Abwicklungsproblemen, wie etwa fehlerhaften Überweisungen.
Vervierfachung von Restriktionen
Seit 2019 erfasst die Ombudsstelle Vorfälle von «bankseitigen Dienstleistungsverweigerungen». Gab es im ersten Jahr 35 gemeldete Restriktionen, waren es 2024 bereits 145 – eine Zunahme um mehr als 300 Prozent. Am häufigsten meldeten Kunden Einschränkungen bei Konten, Transaktionen sowie Debit- oder Kreditkarten. Fälle dieser Art nahmen von 25 im Jahr 2019 auf 105 im Jahr 2024 zu. Die Statistik des Ombudsmanns liefert allerdings nur Hinweise auf das Problem. Effektiv dürften die Zahlen deutlich höher liegen, da viele Betroffene diese Anlaufstelle gar nicht kennen. Klar ist aber: Die Fälle nehmen zu. Ein Grund ist, dass Banken heute deutlich genauer prüfen, mit wem sie eine Kundenbeziehung eingehen – und mit wem nicht. Regulierungen im Bereich der sogenannten Compliance wurden in den letzten Jahren stark verschärft.
Um Risiken zu vermeiden, handeln Banken häufig vorsorglich und beenden lieber eine Kundenbeziehung zu viel als eine zu wenig. Dass in der Schweiz zuletzt vermehrt über Kontoschliessungen berichtet wurde, hängt auch mit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS zusammen. Im Zug der Integration hat die Grossbank zahlreiche Kundenbeziehungen überprüft und sich von solchen getrennt, die sie nicht weiterführen wollte.
Berüchtigter Artikel 18
Zu spüren bekamen das auch langjährige UBS-Kunden. Blick kennt den Fall eines früheren Kadermanns der UBS, der seit einigen Jahren in Pension ist. Seine Rente aus der UBS-Pensionskasse wurde auf sein Schweizer UBS-Konto überwiesen und von dort auf eine Bank im EU-Ausland transferiert, wo er seinen Lebensabend verbringt. In einem eingeschriebenen Brief aus der Zentrale in Zürich eröffnete ihm die Bank die Kündigung mit Verweis auf Ziffer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Artikel, wie er sich in ähnlicher Form in vielen Banken-AGB findet. Er räumt dem Institut das Recht ein, eine Geschäftsbeziehung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu beenden. Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Kundenbeziehung dauerhaft aufrechtzuerhalten – sie kann sich dabei auf die Vertragsfreiheit berufen. Ausnahmen bestehen dort, wo konkrete vertragliche Bindungen vorliegen – etwa bei Hypotheken mit fest vereinbarten Laufzeiten. In solchen Fällen ist in der Regel keine einseitige Auflösung während der Vertragsdauer möglich.
Anders ist das bei der Postfinance. Die Posttochter hat in der Schweiz einen gesetzlichen Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr. Dadurch ist ihr Spielraum eingeschränkt: Privatpersonen müssen grundsätzlich Zugang zu einem Basiskonto erhalten, und Kunden können nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.