Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat gemeinsam mit den kantonalen und regionalen Direktaufsichtsbehörden eine Risikobeurteilung des Vorsorgesystems vorgenommen und dabei vier zentrale Risiken identifiziert. Welche sind das?
Das erste Risiko besteht darin, dass einige Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere solche mit komplexen Strukturen, ihrer finanziellen Stabilität nicht die notwendige Priorität einräumen. Das zweite betrifft die Art und Weise, wie die Vorsorgeeinrichtung ihre Verträge verwaltet, vor allem im Hinblick auf marktübliche Bedingungen der mit Dritten vereinbarten Leistungen. Das dritte Risiko liegt in der Aus- und Weiterbildung der Stiftungsräte. Das oberste Organ muss über die notwendigen Fach- und Führungskenntnisse verfügen, um die finanzielle Situation seiner Vorsorgeeinrichtung kritisch zu beurteilen und diese kompetent zu führen. Das vierte Risiko, das wir im Aufsichtssystem identifiziert haben, betrifft die Zusammenarbeit der Vorsorgeeinrichtungen mit Brokern, die im Markt sehr präsent sind.
Beginnen wir mit den Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen und Organisationen. Die OAK hat dazu kürzlich neue Weisungen erlassen. Was war der Anlass dafür?
Diese Weisungen zielen in erster Linie darauf ab, zu verhindern, dass aufgrund von Interessenkonflikten Verträge zu nicht marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden und dadurch der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen sowie den Interessen der Versicherten nicht der gebotene Vorrang eingeräumt wird. Insbesondere bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die mit unterschiedlichen miteinander verbundenen Dienstleistern zusammenarbeiten, ist es anspruchsvoll, sicherzustellen, dass die bestehenden Interessenbindungen nicht zu Interessenkonflikten führen. Denn diese können in der Folge zu nicht marktüblichen Vorteilen zulasten der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise der Versicherten führen.
Wie kann eine Vorsorgeeinrichtung sicherstellen, dass marktübliche Konditionen eingehalten werden?
Der rechtliche Rahmen ist hier klar: Die Vorsorgeeinrichtung hat vor dem Abschluss eines bedeutenden Rechtsgeschäfts mit nahestehenden Personen dafür zu sorgen, dass mindestens drei vergleichbare Angebote vorliegen. Die beste Offerte ist dabei nicht zwingend die wirtschaftlich günstigste, sondern jene Lösung, die unter Berücksichtigung von Qualität, Leistungsumfang und Kosten insgesamt den grössten Nutzen für die Versicherten bietet.
Wer überprüft, ob die vereinbarten Konditionen tatsächlich marktüblich sind?
Das ist in erster Linie das oberste Organ, das für die zweckgemässe Verwendung des Vorsorgevermögens zu sorgen hat. Die Revisionsstelle begutachtet im Rahmen ihrer ordentlichen Prüfung unter anderem, ob die gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben eingehalten werden, und nimmt dabei auch eine entsprechende Beurteilung vor. Stellt sie dabei Mängel fest, bringt sie dies in ihrer Berichterstattung angemessen zum Ausdruck und meldet sie, falls erforderlich, direkt der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese prüft, ob Bedarf für den Einsatz von Aufsichtsmitteln besteht, wie beispielsweise das Einverlangen von Auskünften oder – im Sinne einer Sensibilisierung für die Problematik – ein Gespräch mit dem obersten Organ.
Die OAK BV betrachtet die mangelnde Priorisierung der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen als eines der zentralen Risiken für das Vorsorgesystem. Gleichzeitig hat sich die finanzielle Situation vieler Kassen in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Wie passt das zusammen?
Die Vorsorgeeinrichtungen sind grossmehrheitlich gut bis sehr gut gerüstet, auch für allfällige grössere wirtschaftliche Verwerfungen. Es bestehen jedoch hinsichtlich des Deckungsgrades Unterschiede zwischen firmeneigenen Pensionskassen und einem Teil der Vorsorgeeinrichtungen, die im Wettbewerb stehen. Firmeneigene Pensionskassen weisen einen durchschnittlichen Deckungsgrad von 119,5 Prozent auf, während Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb bei etwa 114,5 Prozent liegen.
Worin liegen die Ursachen für diesen Unterschied?
Dafür gibt es verschiedene Faktoren. Ein starker Treiber sind die Wachstumsziele von gewissen Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb, die sie dazu veranlassen, sich am Markt so zu positionieren, dass sie neue Anschlüsse gewinnen. Wachstum erfordert von vornherein verkaufswirksame hohe Verzinsungen und führt bei Realisierung zu einer Verwässerung der bestehenden Wertschwankungsreserven. Wachstumsziele können ebenfalls dazu führen, dass kurzfristigen finanziellen Interessen der Vorzug gegeben wird, anstatt die langfristige finanzielle Stabilität zu priorisieren, etwa durch eine attraktive Verzinsung der Vorsorgeguthaben anstelle des Aufbaus von Rückstellungen.
Warum führt starkes Wachstum zu einer Verwässerung des Deckungsgrads?
Vorsorgeeinrichtungen streben einen Deckungsgrad von über 100 Prozent an, das heisst einen Deckungsgrad zwischen 115 und 125 Prozent, da die Vorsorgekapitalien der Versicherten gegen Verwerfungen an den Kapitalmärkten geschützt werden müssen. Die Neuanschlüsse bringen jedoch in der Regel nur 100 Prozent mit, was bei jedem Neuanschluss zu einem Sinken des Deckungsgrads führt und als Verwässerung bezeichnet wird.
Warum können flexible Leistungsmodelle die langfristige Stabilität einer Vorsorgeeinrichtung beeinträchtigen?
Weil sie gewollte und systemimmanente Solidaritätsmechanismen schwächen. Wenn Versicherte den Zeitpunkt und die Form ihrer Leistungen flexibler wählen können, entsteht zudem das Risiko der Antiselektion.
Laetitia Raboud ist seit Februar 2024 Direktorin des Sekretariats der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). In dieser Funktion verantwortet sie die operative Umsetzung der Oberaufsicht über die berufliche Vorsorge (zweite Säule) in der Schweiz. Vor ihrem Wechsel zur OAK BV war sie stellvertretende Geschäftsführerin der Baloise Perspectiva Sammelstiftung BVG. Raboud studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Neuenburg und Bern. Zusätzlich absolvierte sie ein HSG-Diplom in Insurance Management sowie ein CAS in Beruflicher Vorsorge an der Universität St. Gallen.
Gelten bei einer Unterdeckung einer Gemeinschaftseinrichtung dieselben Sanierungsmechanismen wie bei einer firmeneigenen Pensionskasse?
Grundsätzlich ja, allerdings ist eine Sanierung hier deutlich komplexer, da angeschlossene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, aus der Vorsorgeeinrichtung auszutreten. Liegt der Deckungsgrad beispielsweise bei 96 Prozent und besteht somit eine Unterdeckung, kann das Unternehmen die Vorsorgeeinrichtung verlassen, selbst wenn dies mit Verlusten auf den Vorsorgeguthaben verbunden ist, und sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Dies kann attraktiv sein, wenn die selbstständige Sanierung günstiger als eine Sanierung innerhalb der Einrichtung selbst ist. Dadurch verbleiben noch weniger Versicherte in der Einrichtung – insbesondere jene, deren Unternehmen keine alternative Vorsorgelösung finden – zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung. Deshalb legt die Aufsicht besonderen Wert darauf, dass insbesondere bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen der Bildung von Wertschwankungsreserven ausreichend Priorität eingeräumt wird.
Das klingt, als würden Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen aufgrund ihrer Struktur besondere Risiken mit sich bringen.
Sie entsprechen einem klaren Bedürfnis des Marktes. Eine firmeneigene Pensionskasse zu führen, ist anspruchsvoll, und viele Unternehmen wollen oder können diese Aufgabe nicht selbst übernehmen. Deshalb schliessen sie sich einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung an. Für viele Unternehmen ist dies zudem die kostengünstigere Lösung, da die Kosten auf mehrere Schultern verteilt werden. Weil die Einrichtungen miteinander konkurrieren, wird darüber hinaus auch die Innovation in der zweiten Säule gefördert.
Aber?
Gleichzeitig sind die Strukturen teilweise hochkomplex. Stiftungsrat und Aufsicht müssen jederzeit in der Lage sein, die finanzielle Stabilität zu beurteilen. In der Praxis kann dies anspruchsvoll sein. Wenn das oberste Organ seine Aufgaben nicht vollständig wahrnehmen kann, entsteht ein relevantes Risiko.
Wie lassen sich diese Risiken reduzieren?
Einerseits durch die Offenlegung der Strukturen, welche die OAK BV mit den Weisungen zu Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb gestärkt hat, anderseits durch eine konsequente und umfassende Aus- und Weiterbildung der Stiftungsräte. Nur so kann sichergestellt werden, dass das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung über die erforderlichen Fach- und Führungskenntnisse verfügt, um die finanzielle Stabilität einer Vorsorgeeinrichtung – insbesondere wenn sie im Wettbewerb steht – jederzeit fundiert beurteilen zu können.
Das starke Wachstum vieler Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird häufig durch Broker vermittelt. Weshalb sieht die OAK auch darin ein Risiko?
Wenn Broker jene Vorsorgeeinrichtungen bevorzugen, die für einen Anschluss die besten Konditionen bieten, ist das aus Sicht des Wettbewerbs grundsätzlich unproblematisch. Die Situation wird jedoch problematisch, wenn der Broker finanzielle Fehlanreize hat, die insbesondere damit zusammenhängen, dass Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Vergütungssätze für die Vermittlung eines Anschlusses vorsehen. Jährlich werden in einem sozialversicherungsrechtlichen Kontext erhebliche Beträge von den Vorsorgeeinrichtungen aus ihrem Vorsorgevermögen an die Broker ausbezahlt.
Wie ordnen Sie das ein?
Nicht alle Broker sind schlecht oder handeln eigennützig. Es gibt viele sehr gute, professionell arbeitende und hervorragend ausgebildete Broker, die es sich leisten können, nicht primär auf die Vergütung zu schauen, sondern auf die Qualität ihrer Beratung. Letztlich handelt jedoch jeder auch im eigenen Interesse.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) wurde 2012 im Rahmen der Strukturreform der beruflichen Vorsorge als unabhängige Behördenkommission geschaffen. Sie sorgt für eine einheitliche Aufsichtspraxis im System der beruflichen Vorsorge und übt die Oberaufsicht über die sieben kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden aus. Zudem ist sie Direktaufsichts-behörde für die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung sowie Zulassungsbehörde für Experten für berufliche Vorsorge. Sie ist administrativ dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeordnet, übt ihre Aufsichtstätigkeit jedoch fachlich unabhängig aus.