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Steuern: Job weg โ€“ Steuern weg

Seit Anfang des Jahres werden Steuern nur noch auf das im gleichen Jahr verdiente Einkommen entrichtet. Bei einem Stellenwechsel oder -verlust gibt es keine Steuerfallen mehr.

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Werner A. Rรคber RMS

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Rezession, Umstrukturierung, Besitzerwechsel โ€“ die Grรผnde fรผr einen Jobverlust sind vielfรคltig. Nicht immer gelingt es den Betroffenen derzeit, sofort wieder eine neue Stelle zu finden. Die monatelange Arbeitslosigkeit zehrt dabei an den finanziellen Reserven. Nicht besser ist es meist, wenn der Schritt in die Selbststรคndigkeit gewรคhlt wird. Zu Recht stellt sich deshalb mancher die Frage, welche steuerlichen Aspekte bei einem Jobverlust zu beachten sind: Gibt es Steuerklippen, die umschifft werden mรผssen? Oder besser: Gibt es Steueroptimierungsmรถglichkeiten, damit wenigstens die Steuern nicht noch zusรคtzlich das sonst schon angespannte Budget belasten?
Das Positive vorweg: Steuerfallen gibt es beim Stellenwechsel oder -verlust keine mehr. Seit Anfang des Jahres wenden sรคmtliche Kantone das System der einjรคhrigen Gegenwartsbemessung an, das die frรผher oft problematischen Zwischenveranlagungen nicht mehr kennt. Bei der Gegenwartsbemessung werden die Steuern auf Grund des im gleichen Jahr effektiv erzielten Einkommens entrichtet.
Haben Sie zum Beispiel Ihren Job im August verloren und somit im letzten Jahresdrittel kein Einkommen mehr erwirtschaftet, fรคllt Ihr steuerbares Einkommen fรผr 2003 entsprechend tiefer aus. Oder endet Ihr Arbeitsverhรคltnis im Februar 2004 und bleiben Sie fรผr den Rest des Jahres ohne Einkommen, dann greift auch der Fiskus nicht zu. Allerdings sind die Zahlungen der Arbeitslosenkasse wie jedes andere Einkommen zu versteuern.

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Im frรผheren System der Vergangenheitsbemessung wirkte sich ein Jobverlust, zumindest wenn dieser nur von vorรผbergehender Dauer war, in den meisten Kantonen erst mit zweijรคhriger Verzรถgerung auf das steuerbare Einkommen aus. Keinen Lohn und trotzdem hohe Steuern bezahlen, das gibt es heute nicht mehr. Probleme bereiten kann die provisorische Steuerrechnung, die auf Grund der alten Faktoren zugestellt worden ist. Die Steuerรคmter zeigen sich jedoch entgegenkommend und stellen Ihnen auf begrรผndeten Wunsch hin eine neue, tiefere provisorische Rechnung aus.
Die Gegenwartsbemessung hat aber nicht nur die Steuerfallen eliminiert, sondern konsequenterweise auch die Steuerplanungsmรถglichkeiten. Frรผher konnte durch den Wechsel von der Unselbststรคndigkeit zur Selbststรคndigkeit und umgekehrt oder auch durch einen Kantonswechsel eine Zwischenveranlagung provoziert werden. Diese fรผhrte zu einer Bemessungslรผcke. Das war dann interessant, wenn in den letzten zwei Jahren gegenรผber der Vorperiode ein deutlich hรถheres Einkommen erzielt worden war. Bei Einkommenseinbussen wirkte sich die Zwischenveranlagung gรผnstig fรผr die Zukunft aus, da mit ihr ein Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung stattfand.
Eine interessante Mรถglichkeit, den Jobverlust steuerlich zu nutzen, sind Nachzahlungen in die Pensionskasse. Besteht bei Ihnen eine reglementarische Lรผcke, kรถnnen Sie auch noch im letzten Arbeitsmonat eine solche Nachzahlung vornehmen. Erfolgt die รœberweisung an die Pensionskasse vor Ende Dezember, senken Sie damit bereits Ihre Steuerrechnung 2003. Steht der neue Arbeitgeber am letzten Arbeitstag noch nicht fest, muss Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizรผgigkeitskonto รผberwiesen werden. Dort bleibt das Geld steuerfrei angelegt, bis Sie einen neuen Arbeitgeber gefunden haben.

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Machen Sie sich selbststรคndig, kรถnnen Sie das Freizรผgigkeitsguthaben steuerprivilegiert beziehen und in Ihr Geschรคft investieren.
Folgen sich die Nachzahlung in die Pensionskasse und der Bezug allerdings innert weniger Monate, dรผrfte die Steuerverwaltung die Nachzahlung wegen Steuerumgehung nicht zum Abzug zulassen. Lassen Sie das Freizรผgigkeitsguthaben deshalb etwas ruhen.
Wird vom Arbeitgeber eine Abgangsentschรคdigung ausbezahlt, ist diese in der Regel ganz normal als Einkommen zu versteuern. Anders verhรคlt es sich, wenn Sie bereits 55-jรคhrig sind und der Jobverlust gleichzeitig Frรผhpensionierung bedeutet. In diesem Fall wird die Abgangsentschรคdigung reduziert besteuert. Trifft Letzteres nicht zu, bleibt als Steuerplanungsmรถglichkeit nur noch der rechtzeitige Wohnsitzwechsel.
Werner A. Rรคber
BILANZ-Steuerexperte, geschรคftsfรผhrender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg. www.dr-fischer-partner.ch

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