Für die meisten Menschen in der Schweiz bilden das Vorsorgevermögen und das Eigenheim die grössten Vermögenswerte ihres Lebens. Hat man diese über Jahrzehnte hinweg mühsam aufgebaut und gepflegt, möchte man im Erbfall verständlicherweise so viel wie möglich davon an die eigenen Nachkommen weitergeben. Besonders die eigene Immobilie ist dabei mit starken Emotionen verbunden.
Aufgrund des demografischen Wandels gewinnt das Thema Vererben für einen immer grösseren Teil der Bevölkerung an Relevanz. Eine frühzeitige und sorgfältige Planung ist unerlässlich - insbesondere mit Blick auf die steuerlichen Konsequenzen, was auch die Nachkommen entlasten dürfte. cash.ch bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen, Fallstricke und Optimierungsmöglichkeiten rund um die beiden gewichtigsten Vermögenswerte.
Vorsorgegelder vererben: die drei Säulen im Todesfall
Wenn es um die Vererbung geht, werden die drei Säulen des Schweizer Vorsorgesystems nicht gleich behandelt - allerdings mit wichtigen Unterschieden. Die erste Säule (AHV/IV) erlischt mit dem Tod und kann nicht vererbt werden. Um finanzielle Not zu verhindern, haben Hinterbliebene unter gewissen Voraussetzungen dennoch Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente. Diese Leistungen betragen 80 respektive 40 Prozent der Altersrente, die die verstorbene Person bezogen hätte.
Anders sieht es jedoch bei der beruflichen Vorsorge (der zweiten Säule) und der freien Vorsorge, wie der Säule 3a, aus. Bei der zweiten Säule hängt die Auszahlung an die Erben davon ab, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes noch aktiv im Berufsleben stand oder bereits im Rentenalter war. Stirbt ein aktiv Versicherter, richtet sich die Auszahlung des Vorsorgeguthabens grundsätzlich nach dem Gesetz der beruflichen Vorsorge (BVG) und dem Reglement der Pensionskasse. Ob eine Rente, ein Todesfallkapital oder beides ausgerichtet wird, ergibt sich aus dem Reglement der Pensionskasse.,
Bei Pensionären mit Rentenbezug wird das Altersguthaben in der Regel als Hinterlassenenrente an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf eine Auszahlung in Form einer Todesfallsumme. Hat sich der Verstorbene zum Zeitpunkt der Pensionierung für die Kapitalauszahlung entschieden, fällt das Geld in die Erbmasse.
Wichtig hier: Bei der Kapitalauszahlung gilt die gesetzliche Erbfolge. Stirbt man jedoch als aktiv Versicherter oder nachdem man bereits die Rente bezieht, gilt nicht mehr das Erbrecht, sondern das BVG - und somit ebenfalls die Bestimmungen der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.
Wer also die Begünstigtenordnung oder die Anteile ändern möchte, kann das im letzteren Fall nicht mit einem Testament regeln. Zudem unterscheiden sich die Regeln der einzelnen Pensionskassen deutlich. Aktiv Versicherte sollten sich deshalb die Bedingungen für eine Anspruchsberechtigung und die zu erwartenden Leistungen der eigenen Vorsorgeeinrichtung genauer ansehen.
Komplexe Lage unverheirateter Paare
Grundsätzlich geniessen verheiratete Ehepaare klarere Regelungen. In den meisten Fällen erhält der Ehepartner eine Ehegattenrente aus der Pensionskasse. Bei unverheirateten Paaren ist die Lage etwas komplexer, denn das BVG sieht prinzipiell keine Leistungen für den Konkubinatspartner vor. Viele Pensionskassen bieten zwar mittlerweile freiwillig entsprechende Leistungen für Lebenspartner an, knüpfen diese jedoch an strenge Bedingungen an - umso wichtiger ist hier eine vorgängige Abklärung und die sogenannte Begünstigtenerklärung.
Diese gehört in der zweiten Säule zu den am meisten übersehenen Punkten - denn die Ehe verliert zunehmend an Bedeutung und unverheiratete Beziehungen sind weitverbreitet. Doch Lebenssituationen ändern sich: Trennungen, neue Partnerschaften oder der Tod eines Kindes können die auf Papier festgehaltene Lebenssituation obsolet machen. Wer die Begünstigten nicht regelmässig aktualisiert, läuft Gefahr, dass im Todesfall die gesetzliche respektive reglementarische Begünstigtenordnung der Pensionskasse zum Zug kommt - was dann nicht zwangsläufig den Wünschen des Erblassers entspricht. Es wird empfohlen, die Begünstigungen alle fünf Jahre zu überprüfen.
Die Begünstigtenerklärung muss zu Lebzeiten bei der Pensionskasse eingereicht werden. Neben einer ungewünschten Erbteilung kann die gesetzliche Erbfolge auch steuerliche Folgen mit sich bringen. Denn in den meisten Kantonen sind nur Ehegatten, Kinder und Enkel von den kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Bei Eltern, Geschwistern oder anderen Begünstigten - die je nach Vorsorgereglement zusammengefasst werden können und bei denen die Reihenfolge der Begünstigten geändert werden kann - kann dies je nach Erbmasse und Begünstigtenkategorie zu grossen Steuerunterschieden führen.
Schliesslich kann bei der dritten Säule das Kapital an die Begünstigten ausgezahlt werden. In den meisten Kantonen ist eine Auszahlung, wie im obigen Fall, an die direkten Nachkommen steuerfrei. In einigen wenigen Ausnahmen, etwa in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Waadt und Neuchâtel, zahlen auch hier die Erben der direkten Linie Erbschaftssteuern. Gelder aus der Säule 3a unterliegen in der ganzen Schweiz aber einer separaten Kapitalauszahlungssteuer.
Immobilien vererben: latente Steuerschuld und Verkehrswert
Das Vererben von Immobilien mag auf den ersten Blick rechtlich strukturierter wirken, birgt in der Praxis jedoch Zündstoff für familiäre Konflikte. Da die Liegenschaft meist das gewichtigste Element der Erbmasse darstellt, entbrennt der Streit oft am fairen Übernahmewert.
Wird die Immobilie zu einem Preis unter dem Marktwert an einen oder mehrere Miterben übertragen, könnte dies die übernehmenden Erben begünstigen. Entspricht der Anrechnungs- respektive Übernahmewert hingegen dem Marktwert (oder liegt er darüber), wären die ausscheidenden Miterben im Vorteil.
Ursache dafür ist die latente Steuerschuld bei vererbten Immobilien. Hierbei handelt es sich um eine aufgeschobene Steuerschuld, die die neue Eigentümerin übernimmt. Denn beim Eigentümerwechsel einer Immobilie in der Schweiz wird grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuer fällig. Im Fall einer Erbfolge oder einer Erbteilung wird diese jedoch vielfach aufgeschoben. Früher oder später muss sie jedoch bezahlt werden. Bei der Erbteilung sollte dies berücksichtigt werden.
Wird das Objekt unter dem Marktwert übertragen, rechtfertigt es sich prinzipiell nicht, diese Steuerschuld zusätzlich in Abzug zu bringen. Das würde den übernehmenden Erben doppelt begünstigen. Im gegenteiligen Fall, in dem der Übernahmewert beim oder über dem Marktwert liegt, wären die ausscheidenden Miterben begünstigt, wenn die latente Steuer nicht vollständig berücksichtigt würde. Gewinnanteils- und Vorkaufsrechte ausscheidender Miterben haben für die Beurteilung einer fairen Lösung ebenfalls einen Einfluss.
Wird die Immobilie unter dem Verkehrswert zugewiesen, ist aus steuerrechtlicher Sicht zudem vorgängig zu prüfen, ob die geplante Transaktion von der Steuerbehörde nicht als steuerpflichtige Querschenkung unter Miterben eingestuft wird. Dies könnte ebenfalls unerwartete Steuerfolgen nach sich ziehen.
«Verkehrswert-Dilemma» und Erbvorbezug
Ein weiterer Stolperstein ist die Aufteilung der geerbten Immobilie viele Jahre nach dem Erwerb. Wohlgemerkt: Dies trifft auf fast alle Fälle zu. Hier kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die grundsätzlich aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer dennoch anfällt. Insbesondere dürfte dies der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für eine privilegierte Erbteilung nicht mehr erfüllt sind oder wirtschaftlich ein Verkauf vorliegt.
Besonders riskant ist es, die definitive Erbteilung über viele Jahre hinweg aufzuschieben. Investiert in dieser Zeit nur einer der Erben privat in den Werterhalt oder in wertvermehrende Massnahmen der Liegenschaft, verkompliziert sich die Lage drastisch. Da für die Erbteilung rechtlich immer der Verkehrswert zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufteilung massgebend ist, profitiert die gesamte Erbengemeinschaft vom wertsteigernden Effekt, während der investierende Erbe aufwendige Ersatzansprüche geltend machen muss.
Eine wirkungsvolle Alternative zum Vererben ist deshalb die gezielte Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, sei es durch eine Schenkung oder einen Erbvorbezug. Speziell bei Immobilien lässt sich dadurch das zuvor erwähnte «Verkehrswert-Dilemma» entschärfen. Wird im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Vertrages explizit vereinbart, dass der Anrechnungswert zum Zeitpunkt der Übergabe fixiert ist, sind spätere Wertsteigerungen der Liegenschaft sowie künftige wertvermehrende Investitionen des Übernehmers vom späteren Ausgleichsanspruch der Miterben entkoppelt.