Bei einem
Wohnortwechsel ändert sich auch die Höhe der Besteuerung, denn sie variiert von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde. Das Besteuerungsrecht hat meist jene Gemeinde, in der man am 31. Dezember lebt – und dies gleich für das gesamte zurückliegende Jahr. Je nachdem kann es sich also lohnen, erst nach dem Jahreswechsel zu zügeln, um noch ein letztes Mal vom günstigeren Steuertarif für das Vorjahr zu profitieren, weil man ja am letzten Tag des Vorjahres noch am steuergünstigeren bisherigen Wohnort gemeldet war. Umgekehrt gilt: Wer in einer Steuerhölle lebt, sollte nach Möglichkeit im Dezember noch schnell zügeln, um schon für das ganze vergangene Jahr nach dem tiefen Satz des neuen Steuerparadieses besteuert zu werden. Einzelne Kantone nehmen den 1. Januar als Stichtag für das Besteuerungsrecht, allerdings nur bei einem Wohnortwechsel innerhalb des eigenen Kantons, oder sie teilen die Steuern unter den Gemeinden auf. Bei Zuzug oder Wegzug über die Kantonsgrenze hinweg gilt auch bei ihnen der 31. Dezember als Stichtag.
Zieht man in ein
eigenes Haus oder eine eigene Wohnung, so zahlt man künftig Steuern auf den Eigenmietwert. Im Umzugsjahr aber anteilsmässig, also nur für jene Monate, in denen man wirklich in seinem Eigenheim gelebt hat. Der Pauschalabzug für Unterhalt und Reparaturen berechnet sich meist mit 10 oder 20 Prozent des effektiv zu versteuernden Eigenmietwerts. Fallen die effektiven Kosten höher an, so sind sie gegen Nachweis auch im Kaufjahr voll abzugsfähig.
Bei einem
Wegzug ins Ausland endet die
Steuerpflicht in der Schweiz am Tag der Abreise. Für den Teil des Jahres, den man noch in der Schweiz gelebt hat, muss man eine Steuererklärung einreichen. Ab dem Folgetag gilt dann die – ebenfalls unterjährige – Steuerpflicht in der neuen Heimat. Die Wertverminderung auf das neue Auto darf im Anschaffungsjahr voll geltend gemacht werden, selbst wenn man es erst im Dezember gekauft hat.
Gewinne aus dem
Verkauf von Wertschriften sind für Private steuerfrei und müssen auch nicht deklariert werden. Hingegen sind die Dividenden auf Aktien und die Zinsen auf Obligationen steuerpflichtig. Das Besondere daran: Verkauft man Obligationen vor dem Zinstermin, erhält man den anteiligen Marchzins von der Bank beziehungsweise vom Schuldner steuerfrei. Der neue Besitzer muss den Jahreszins dagegen voll versteuern, auch wenn er effektiv nur noch wenig restlichen Marchzins erhält.