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Steuerföderalismus: Dichter Steuerdschungel

Einen Teil ihrer Attraktivität beziehen Lebensversicherungen aus Steuervorteilen. Doch der Steuerföderalismus erschwert den Durchblick.

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Der Steuervorteil von Lebensversicherungen in der Säule 3b (freie Vorsorge) liegt bei der steuerfreien oder zumindest steuerprivilegierten Auszahlung der Versicherungen. Versicherungsprämien sind beim Bund und in allen Kantonen nur im Rahmen des allgemeinen, relativ bescheidenen Versicherungsabzuges abzugsfähig. Unser Steuerföderalismus hat aber trotz Steuerharmonisierung leider auch in der Säule 3b einen wahren Steuerdschungel geschaffen. Steuerliche Probleme ergeben sich vor allem beim vorzeitigen Rückkauf von Einmalprämienversicherungen und Leibrenten sowie bei der Auszahlung von Todesfall- oder Rückgewährssummen an Nichtverwandte.

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Gemischte Versicherungen mit Jahresprämie werden im Erlebensfall steuerfrei an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Erfolgt die Auszahlung an eine Drittperson, fällt die Schenkungssteuer an. Die Auszahlung im Todesfall unterliegt der Erbschaftssteuer. Bei Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zu berücksichtigen, dass in der Mehrzahl der Kantone Übergänge an den Ehegatten oder die Nachkommen steuerbefreit sind. Bei der Jahresprämienversicherung gilt, dass die Auszahlungen grundsätzlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden. Will dies der Versicherungsnehmer nicht, muss ihm die Versicherung von der Auszahlung eine Verrechnungssteuer von acht Prozent abziehen und nach Bern überweisen. Ein vorzeitiger Rückkauf ist grundsätzlich steuerfrei.

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Gemischte Versicherungen mit Einmalprämie werden an den Versicherungsnehmer im Erlebensfall steuerfrei ausbezahlt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Abschluss der Versicherung spätestens mit 66 Jahren, Laufzeit von mindestens fünf Jahren, mindestens Alter 60 des Versicherten bei Auszahlung und Identität des Versicherungsnehmers mit der versicherten Person. Zumindest gilt dies beim Bund und in allen Kantonen für Abschlüsse nach dem 1. Januar 1999. Für altrechtliche Versicherungen gelten meist weniger strenge Anforderungen. Bei fondsgebundenen Einmalprämienversicherungen wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren verlangt – ohne Rechtsgrundlage. Die Auszahlung im Todesfall unterliegt der Erbschaftssteuer. Ein Rückkauf ist steuerfrei, falls die Bedingungen erfüllt sind; sonst wird die Differenz zwischen der Einlage und dem Rückkaufswert zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Die beim Abschluss erhobene Stempelsteuer beträgt 2,5 Prozent. Alle gemischten Lebensversicherungen, seien sie mit Einmal- oder mit Jahresprämie finanziert, unterliegen mit dem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.

Todesfallrisikoversicherungen haben keinen Sparteil und somit keinen Rückkaufswert. Eine Vermögenssteuer ist entsprechend nicht geschuldet. Die Auszahlung im Todesfall der versicherten Person unterliegt seit 2001 beim Bund und in allen Kantonen einer reduzierten Einkommenssteuer, analog zur Säule 3a.

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Leibrentenzahlungen sind beim Bund und in allen Kantonen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern, wenn es sich um selbst finanzierte Renten handelt. Durch Fremde finanzierte Leibrenten sind zu 100 Prozent steuerbar. Ohne Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung fällt bei der Auszahlung eine Verrechnungssteuer von 15 Prozent an.

Ein Rückkauf der Leibrentenversicherung wird beim Bund wie eine Auszahlung aus der Säule 3a besteuert. Ob dies gerechtfertigt ist, bleibt trotz Bundesgerichtsentscheid umstritten. Ein Teil der Kantone besteuert den Rückkauf nur während des Aufschubs. Im Todesfall wird das ausbezahlte Rückgewährskapital beim Bund als Einkommen analog der Säule 3a besteuert. Auf kantonaler Ebene wird entweder gleich wie beim Bund oder dann mit der Erbschaftssteuer abgerechnet. Der Vermögenssteuer unterliegen Leibrenten in allen Kantonen während der Aufschubszeit. Nach Rentenbeginn sind die kantonalen Regelungen unterschiedlich: Ist keine Rückgewähr vereinbart, ist die Vermögenssteuer meist nicht geschuldet. Ansonsten gehen immer mehr Kantone dazu über, die Vermögenssteuer bei laufenden Renten zu erheben.

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