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Gutachten: Die Politiker haben sich bereits strafbar gemacht

Rechtsprofessor Erich Samson legt ein Gutachten über den Schäuble-Entscheid vor. Auszüge.

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Unsinnig bis falsch. «Im Folgenden soll gezeigt werden, dass sämtliche der bisher angestellten Erwägungen vollständig oder zum grossen Teil neben der Sache liegen.»

Die Haupttat. «Es handelt sich bei der Haupttat nicht um Hehlerei, die im Strafrecht nur bei einer körperlichen Sache gilt, sondern um ‹Ausspähen von Daten› (§202a StGB).»

Der Tatort. «Es handelt sich um ein Delikt gegen ein individuelles Rechtsgut, sodass der Umstand, dass die Daten in der Schweiz gelegen waren, die Erfüllung des Tatbestandes nicht hindert.» – «Als Begehungsort gilt sowohl der Ort, an dem die Handlung vorgenommen wurde, wie auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist.»

Die zweite Tat. «Der Täter begeht die zweite Tathandlung, indem er dem Vertreter der Bundesrepublik die Verfügungsgewalt über die CD verschafft.» – «Für die Anwendung des deutschen Strafrechts auf die in der Schweiz begangene Ausspähungstat spricht immerhin der Umstand, dass der Inhaber der Datenberechtigung der deutsche Kapitalanleger im Ausland ist.»

Die Gehilfen. «Geht er (der Gehilfe, Red.) aber darüber hinaus und leistet er andere Beiträge zur Tatbestandserfüllung durch den Haupttäter, dann liegt strafbare Beihilfe vor. Genau das ist hier der Fall, denn die Bundesregierung ist ja bereit, einen Beitrag von 2,5 Millionen Euro zu zahlen, und diese Zahlung ist offenbar Voraussetzung dafür, dass die CD übergeben wird.» – «Das bedeutet, dass allein in dieser Hinsicht schon eine Behilfe (Gehilfenschaft, Red.) zur Tat nach §202a StGB vorliegt.»

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Die Anstifter. »Ausserdem ist zu beachten, dass die Bundesregierung dadurch, dass sie nunmehr schon zum zweiten Mal die Bereitschaft erklärt hat, das Ausspähen von Daten durch erhebliche Geldzahlungen zu honorieren, ein Klima schafft, in dem auch für die Zukunft weiteren Tätern (...) ein erheblicher Anreiz hierfür gegeben wird.»

Aufforderung zur Tat. «Diejenigen Politiker, die heute erklären, man müsse aus Gründen der Staatsraison die ausgespähten Daten ankaufen, fordern dadurch öffentlich (…) dazu auf, dass der konkrete Täter eine rechtswidrige Tat begehen möge.» Dies ist «nach §111 Abs. 2 StGB strafbar, auch wenn keine Haupttat stattgefunden hat». – «Eine solche allgemeine an die Öffentlichkeit gerichtete Aufforderung (...) stellt nichts weiter dar als die öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten nach §202a StGB.» – «Das Geld stinkt also nicht nur, sondern auch die Art, wie es gewonnen wird, ist in krimineller Weise anrüchig.»

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