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Scheiden tut weh

Zu trennen, was beim Heiraten in Minne zusammengeführt wurde, gestaltet sich komplex. Zurück bleiben zwei Verlierer. Doch der Mann hat in der Regel die besseren Karten, seine finanziellen Einbussen wieder wettzumachen.

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Die Ehe von Caroline und Peter M. steht nach elf Jahren kurz vor dem Aus. Nun heisst es: Aus eins mach zwei. Was bei der Gewinnung von Stammzellen so einfach zu bewerkstelligen ist, bereitet im Scheidungsfall einiges Kopfzerbrechen und geht in den seltensten Fällen ohne finanzielle Einbussen beider Parteien ab.
Nicht nur die Unterhaltszahlungen für Caroline und die beiden Kinder gilt es auszuhandeln. Auch über die Auswirkungen auf die Steuerbelastung und die künftige Vorsorge möchten sich Caroline und Peter Klarheit verschaffen.
Caroline, vor kurzem 40 geworden, arbeitet seit einem Jahr wieder Teilzeit als Sekretärin. In ihrem 30-Prozent-Job erhält sie ein Jahressalär von netto 15 000 Franken. An ein höheres Pensum und damit an ein höheres Einkommen ist in den nächsten fünf Jahren nicht zu denken, da sie die hauptsächliche Betreuung der beiden Kinder übernimmt.
Das sind schlechte Aussichten für Carolines Altersvorsorge: Denn so verpasst sie wertvolle Jahre des Kapitalaufbaus, da ihr Einkommen unter dem im BVG obligatorisch zu versichernden Betrag von 24 720 Franken liegt. Bei der Festlegung der Frauenalimente wird diesem Umstand deshalb Rechnung getragen. Wenigstens auf privater Basis soll Caroline etwas auf die Seite legen können.

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Die Vorsorgesituation des 45-jährigen Peter präsentiert sich da einiges komfortabler. Denn von seinem Bruttolohn von 160 000 Franken fliessen einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags jährlich weiterhin rund 16 000 Franken in die AHV und gut 20 000 Franken an Sparbeiträgen in die Pensionskasse.
Für die achtjährige Tochter Carmela und den fünfjährigen Sohn Tobias zahlt Peter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 1500 Franken zuzüglich der Kinderzulagen. Caroline erhält während fünf Jahren monatlich 3500 Franken. Dieser Betrag wird während der darauf folgenden sechs Jahre auf 2500 Franken gesenkt und fällt nach dieser Zeit dahin.
Während Peter die Alimente von den Steuern absetzen kann, muss Caroline sie voll versteuern, kann dafür aber den Kinderabzug beanspruchen. Dennoch zahlt sie jährlich Einkommenssteuern von über 10 000 Franken, während Peters Belastung um rund die Hälfte tiefer ausfällt.
Von der vorteilhaften steuerlichen Situation profitiert Peter allerdings nur, bis Carmela und Tobias volljährig sind. Zwar muss er die Unterhaltsbeiträge leisten, bis die beiden ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Diese stehen aber den Kindern ab 18 direkt zu. Da sie die Beiträge nicht versteuern müssen, darf Peter die Zahlungen dann nicht mehr steuerlich absetzen. Dafür kann er in dieser Zeit mindestens den halben Kinderabzug geltend machen, je nachdem, wie die Unterhaltsbelastung auf die beiden Elternteile verteilt wird.

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Da Peter kürzlich geerbt hat, überlegt er sich, die Alimente für Caroline statt in monatlichen Raten in Form einer einmaligen Kapitalabfindung zu zahlen. Allerdings gehen sowohl der Bund als auch der Kanton Zürich, wo das Ehepaar wohnt, von einer steuerneutralen Transaktion aus.
Das heisst, Caroline zahlt auf der Abfindung keine Steuern, gleichzeitig kann Peter aber auch keinen Abzug geltend machen. Daher steht diese Lösung für ihn nicht zur Diskussion. Die Praxis der Kantone ist in diesem Punkt allerdings nicht einheitlich. Eine Abklärung lohnt sich.
Ebenfalls steuerneutral ist die Vermögensaufteilung. Für Caroline und Peter gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Zur Errungenschaft gehört alles, was im Laufe der Ehe aus Einkommen erworben oder angespart worden ist.
Im Fall der beiden Scheidungswilligen handelt es sich um eine Eigentumswohnung, um Lebensversicherungen, Wertschriften und Guthaben auf Lohnkonten.
Das so genannte Eigengut dagegen wird nicht aufgeteilt. Bei Caroline sind dies ein Erbvorbezug und eine Schenkung, bei Peter die erwähnte Erbschaft. Hinzu kommen die Guthaben auf den Sparkonten, welche die beiden in die Ehe eingebracht haben. Die Erträge aus dem Eigengut wiederum gelten als Errungenschaft. Hier sind sie auf die jeweiligen Lohnsparkonten geflossen und werden in der Vermögensverteilung berücksichtigt.

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Aus der Errungenschaft hat Caroline neben ihrem eigenen Anteil von 40 000 Franken also einen Restanspruch von 207 500 Franken. Da Peter sowieso schon in eine Mietwohnung umgezogen ist, einigen sie sich, dass Caroline die Eigentumswohnung übernimmt, um den Kindern einen Umzug zu ersparen. Weil der Nettowert der Wohnung von 300 000 Franken ihren Anspruch übersteigt, muss sie die Differenz von 92 500 Franken an Peter überweisen. Dazu wird sie einen Teil des Eigenguts opfern müssen.
Auch bei den Vorsorgegeldern ist zu teilen, was während der Ehe zusammengekommen ist. Der Ausgleich ist obligatorisch und unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Nicht davon betroffen respektive Eigengut von Peter ist das BVG-Guthaben von 30 000 Franken, das er bis zur Heirat angespart hat, einschliesslich der inzwischen darauf aufgelaufenen Zinsen.
Während der Ehe hat sich bei Peter ein Kapital von 150 000 Franken angesammelt. Würde Caroline über BVG-Guthaben verfügen, was aber nicht der Fall ist, wäre dies ebenfalls zu teilen. In der Praxis wird dabei die Differenz berechnet und die Hälfte davon an den Ehegatten mit dem kleineren Guthaben überwiesen. Das Gleiche geschieht mit Geldern der gebundenen Vorsorge. Da Peter über kein Säule-3a-Konto verfügt, muss er Caroline im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung, also 75 000 Franken, abtreten.

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Vor der Scheidung hätte Peter mit einer Altersrente von 65 500 Franken pro Jahr rechnen können. Durch die Einbusse schrumpft sie auf rund 56 000 Franken, berechnet mit drei Prozent Zins und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Allerdings kann Peter die entstandene Lücke später laufend mit Einkaufsbeiträgen wieder schliessen und diese erst noch vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Da Caroline keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, kann sie entweder ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnen oder das Geld in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung einzahlen. Die Barauszahlung ist ausgeschlossen. Sobald sie dem BVG unterstellt ist, sollte sie das Kapital dort einbringen.
Mit 40 Jahren verfügt sie nun erst über ein Startkapital von 75 00 Franken und leistet vorläufig keine weiteren Beiträge. Das verspricht keine grossartige Rente. Geht man von einer Verzinsung von drei Prozent aus, wächst das Kapital bis zur Pensionierung auf 157 000 Franken. Steigert Caroline in fünf Jahren ihr Arbeitspensum und ist sie elf Jahre nach der Scheidung wieder voll berufstätig, wird sie nach heutigem Ermessen über eine Altersrente von jährlich etwa 16 000 Franken, verfügen.
Es bleibt zu hoffen, dass sie bald in den Genuss der geplanten Besserstellung von Teilzeitangestellten im Rahmen der 1. BVG-Revision kommt. In der Zwischenzeit sollte Caroline wenigstens mit der Säule 3a sparen, wo sie immerhin jährlich 20 Prozent ihres Bruttoeinkommens, also gut 3000 Franken, einzahlen kann.

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Zu guter Letzt reichen Caroline und Peter nach der Scheidung gemeinsam den Antrag auf Splitting bei der AHV ein, die so genannte Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall. Auch hier werden sämtliche während der Ehe erzielten Einkommen zur Hälfte dem anderen Partner gutgeschrieben. Was die beiden vor oder nach der Ehe verdient haben und verdienen werden, bleibt ihnen je einzeln erhalten. Für die Zeit, in der Caroline und Peter ihre Kinder gemeinsam erzogen haben, erhalten sie je zur Hälfte die Erziehungsgutschriften von derzeit 37 080 Franken pro Jahr. Nach der Scheidung geht der volle Betrag an Caroline, die das Sorgerecht hat.
Während sich die Situation in der beruflichen Vorsorge zu Ungunsten von Caroline präsentiert, dürfen die Scheidungswilligen zurzeit beide mit den maximalen Leistungen aus der ersten Säule rechnen.
Weitere Informationen Tel. 031/312 25 05: Schweizerischer Anwaltsverband.
: Formulare zur Durchführung des Splittings.
: Schweizerischer Verein für Mediation.
: Adressen für Scheidungsmediation.
: Adressen für Rechtsberatung und Alimenteninkasso.

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