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Wenn der Eigenmietwert abgeschafft wird

Lohnt sich für Eigenheimbesitzer die indirekte Amortisation noch?

Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts ändert sich für Hausbesitzer einiges. Was Eigentümer jetzt wissen müssen.

Dorothea Vollenweider

Foto: Sven Thomann, 13.8.2025, Rüschlikon (ZH): Wohnhäuser am Zürichsee in Rüschlikon. Immobilien, Miete, Wohneigentum, Hypothek, Pfnüselküste, Wohnungsmarkt, Liegenschaft, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Wohnhaus, Zins, Mietzins, Haus, Immobilie, Saron, Hypo, Mehrfamilienhaus, Themenbild, Symbolbild, Symbolfoto, SymbolbildRMS

Häuser in Rüschlikon am Zürichsee: Eine Abschaffung des Eigenmietwerts würde Wohneigentümer vor neue Herausforderungen stellen.

Sven Thomann

Schon in wenigen Wochen, am 28. September, entscheidet die Schweizer Bevölkerung über die Abschaffung des Eigenmietwerts. Stimmt das Volk Ja, ändert sich für Eigenheimbesitzer so einiges. Warum dann auch die Steuerabzüge geringer ausfallen und was das mit der dritten Säule zu tun hat – Blick gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zum möglichen Aus des Eigenmietwerts.

Wie der Eigenmietwert berechnet wird

Wer in der Schweiz Wohneigentum hat, muss in der Steuererklärung den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Eigenmietwert ist eine fiktive Einnahme, die durch die Vermietung des Hauses erzielt werden könnte. Wie hoch diese Miete ausfällt, geben die Kantone vor. Die Höhe des Eigenmietwerts variiert stark je nach Region. Er muss aber mindestens 60 Prozent der Marktmiete betragen. Das gilt auch für Zweitwohnungen.

Welche Abzüge die fiktiven Einnahmen mindern

Aktuell müssen Wohneigentümer zwar den Eigenmietwert ihrer Liegenschaft als Einnahme versteuern. Dafür dürfen sie in der Steuererklärung aber diverse Abzüge geltend machen. Die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten können vom Eigenmietwert abgezogen werden. Sind diese zusammengerechnet höher als der Eigenmietwert, ergibt sich für Eigenheimbesitzer sogar eine Steuerersparnis.

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Dorothea Vollenweider

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