Guten Tag,
Das romantische «Ja» vor dem Altar hat finanzielle Folgen, die viele nicht einkalkulieren.
Falls die Harmonie nicht anhält: Ehepaare sollten bereits vor der Hochzeit einige grundlegende Dinge über ihre Finanzen wissen.
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Nach der Heirat gehört beiden Partnern alles gemeinsam.
Falsch. Das Einkommen gehört demjenigen, der es erwirtschaftet hat. Ebenso wie Schenkungen und Erbschaften nur demjenigen gehören, der sie erhalten hat. Er kann damit tun und lassen, was er will. Natürlich ist derjenige, der Einkommen erwirtschaftet, gegenüber der Familie zum Unterhalt verpflichtet. Kommt es zur Scheidung, wird das Vermögen beider Partner aus Löhnen und Erträgen, das sie während der Ehe erspart haben, geteilt. Ausser man hat Gütertrennung vereinbart: In diesem Fall muss man sein Vermögen nicht teilen.
Ein Partner haftet für die Schulden des anderen.
Eine Ehefrau haftet nicht für die Schulden ihres Mannes, wenn etwa dessen Firma pleitegeht. Ein Ehemann wiederum haftet ebenso wenig für den kaputten Porsche, den die Gattin auf Pump gekauft hat. Denn es gilt der Grundsatz: In der Ehe haftet man nicht für Schulden des Partners – selbst wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat. Doch es gibt eine Ausnahme: gemeinsam unterzeichnete Verträge und Schulden für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Miete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern) – für diese haftet man solidarisch.
Getrennte Konten zu haben, bedeutet Gütertrennung.
Falsch. Gütertrennung gibt es nur durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag oder auf gerichtliche Anordnung hin. Nur weil man getrennte Konten führt, heisst das nicht, dass im Falle einer Scheidung das angesparte Vermögen nicht geteilt werden muss.
Wenn ich etwas verkaufen will, muss mein Partner zustimmen.
Ich kann meinen Familienschmuck und meinen Porsche verkaufen, wie es mir passt. Jeder kann in der Ehe verkaufen, was ihm gehört. Es gibt nur einen Bereich, in dem es die Zustimmung des Partners benötigt: die Familienwohnung. Egal, ob man in einer Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung wohnt: Beide sind besonders geschützt. Selbst wenn die Gattin nicht im Mietvertrag steht, darf der Vermieter die Kündigung nicht annehmen, wenn diese nur vom Mann verlangt wurde; es braucht die Zustimmung beider Partner. Dasselbe gilt für den Verkauf der als Familienwohnung genutzten Eigentumswohnung, auch wenn die Ehegattin nicht im Grundbuch steht.
Beim Tod meines Partners erbe ich alles.
Nein. Die Ehefrau hat kein Vorrecht auf einzelne Gegenstände, ausser der verstorbene Gatte hat eine Teilungsvorschrift verfügt. Zudem gibt es Erben, die pflichtteilsgeschützt sind. Dazu gehören neben der Gattin die Nachkommen und die Eltern. Der Pflichtteilsschutz der Eltern soll jedoch demnächst abgeschafft und die Pflichtteile der Kinder sollen reduziert werden. Bis dahin erbt der überlebende Gatte die eine Hälfte, die andere Hälfte erben die Kinder. Hinterlässt ein Verstorbener eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die Hälfte des Vermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Leben die Eltern noch, erbt die Gattin drei Viertel, die Eltern einen Viertel – aber nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.
Durch die Ehe zahlt man weniger Steuern.
Das stimmt für Haushalte mit geringem Familieneinkommen oder wenn nur ein Partner verdient. Mit der Heirat kommt der tiefere Steuertarif (Verheirateten- bzw. Elterntarif statt des höheren Alleinstehendentarifs) zur Anwendung. Ab einer gewissen Einkommenshöhe – und diese ist rasch erreicht – kommt man durch Addition der beiden Einkünfte in eine höhere Steuerprogression, was als Ehepaar zu teilweise deutlich höheren Steuern führt. Mit Individualbesteuerung wird das zukünftig anders – dann zahlt man gleich wie unverheiratete Paare. Im Moment ist kein verbindliches Datum in Sicht – eine Umsetzung könnte ab 2026 mit längeren Übergangsfristen erfolgen.
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Durch Gütertrennung kann ich mich gegen meine ausgabenwütige Frau absichern.
Es stimmt, dass man bei einer Gütertrennung das in der Ehe gesparte Vermögen nicht teilen muss. Problematisch hingegen wird es bei Gegenständen, die man in langjährigen Beziehungen gekauft hat. Es ist schwierig, abzugrenzen, wem was gehört und wann etwas Miteigentum wird. Man müsste sämtliche Rechnungen aufbewahren, was niemand macht. Oder klare Abmachungen treffen. Die Gerichte gehen von Miteigentum aus. Liegt der Fall anders, muss ein Partner dies beweisen können.
Gehört das Haus beiden Partnern, da beide im Grundbuch stehen, bekommt bei einer Scheidung jeder die Hälfte des Werts.
Nein. Wer wie viel Anspruch auf den Verkaufserlös oder am geschätzten Wert des Hauses hat, wird nicht durch den Eintrag im Grundbuch bestimmt, sondern danach, wer wie viele Mittel investierte (voreheliches Geld, geerbtes Geld oder aber Geld, das während der Ehe aus Lohn angespart wurde). Wenn der Mann für ein Haus 1 Million einbrachte – aus einer Erbschaft beispielsweise –, die Frau hingegen nichts, ist sie zwar Miteigentümerin, wenn sie im Grundbuch als solche eingetragen ist. Bei der Scheidung erhält die Gattin jedoch nichts, da die Finanzierung zu 100 Prozent aus der Erbschaft und nicht aus dem Lohn des Mannes getragen wurde.
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Gütertrennung schützt davor, nach der Scheidung Unterhaltsbeiträge zahlen und das Pensionskassenguthaben teilen zu müssen.
Falsch. Gütertrennung schützt «nur» davor, dass man das Vermögen, das während der Ehe angesparte wurde, teilen muss. Um eine Teilung der Pensionskassengelder kommt man nicht herum. Geteilt werden muss jedoch nur jener Betrag, der während der Ehe angespart wurde, und zwar bis zur Scheidung. Das Geld, das vor der Ehe angespart wurde, muss nicht geteilt werden. Wenn jedoch ein Mann mit hohem Einkommen noch jahrelang in Trennung lebt, profitiert die Noch-Ehefrau während der gesamten Zeit der Trennung von den Pensionskassenbeiträgen. Dieser Ausgleich, der unabhängig von der Aufteilung des übrigen Vermögens läuft, ist zwingend. Dadurch soll der Partner, der zugunsten der Familie auf eine Karriere verzichtet hat, von der Altersvorsorge des anderen profitieren.
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