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Und ewig lockt das Steuerparadies

Lästig, wenn der Fiskus bei Auszahlung des Pensionskassenguthabens die hohle Hand macht. Ob Sie ihm wohl ein Schnippchen schlagen könnten, indem Sie sich rechtzeitig in ein nettes Altersdomizil im Ausland absetzten? Nun, so einfach ist das nicht.

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Eine Frühpensionierung ist nicht selten mit dem Wunsch verbunden, sich ganz oder zumindest für einige Jahre im Ausland niederzulassen. Aus steuerlicher Sicht bringt dies in vielen Fällen Vorteile, doch sind einige Besonderheiten zu beachten.
Viele wollen mit dem Wegzug ins Ausland gleichzeitig das mühsam angesparte Pensionskassenkapital mit möglichst tiefer Steuerbelastung beziehen können. Dies ist unter gewissen Umständen tatsächlich möglich, doch gilt es, einige Klippen zu beachten, die mit sorgfältiger Planung meist, aber leider nicht immer umschifft werden können.
Steuergünstiger Pensionskassenbezug
Eine Pensionskassenauszahlung wird bei Wohnsitz in der Schweiz zum geltenden Tarif am Wohnsitz besteuert. Diese Tarife sind kantonal sehr unterschiedlich: Für eine Auszahlung von einer Million Franken erhalten Sie in Freienbach SZ eine Steuerrechnung (inklusive Bund) von knapp 60 000 Franken. In Delsberg JU würde Ihnen für die gleiche Auszahlung eine Rechnung von rund 220 000 Franken präsentiert. Bereits ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz, verbunden mit dem einige Monate später erfolgenden Wegzug ins Ausland, kann sich somit mehr als lohnen. Zu beachten ist allerdings, dass der Wohnsitz bei Fälligkeit massgebend ist. Das Fälligkeitsdatum ist in der Regel der letzte Arbeitstag und nicht die effektive Auszahlung, die sich erfahrungsgemäss rund zwei bis drei Monate verzögert.

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Befindet sich der Wohnsitz bei Fälligkeit der Auszahlung im Ausland, wird auf dem ausbezahlten Betrag eine Quellensteuer erhoben. Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach dem Tarif am Sitz der Stiftung. Auch hier sind die kantonalen Unterschiede beträchtlich: Der Kanton Schwyz verlangt im Maximum (inklusive der Quellensteuer des Bundes von maximal 2,3 Prozent) eine Quellensteuer von 4,8 Prozent. Im Kanton Jura beträgt diese sage und schreibe 27,3 Prozent. Da heute viele Firmen den Sammelstiftungen der grossen Versicherungen angeschlossen sind, kommt oft der Quellensteuersatz des Kantons Zürich zur Anwendung. Dieser liegt mit 8,3 Prozent (inklusive Bund) im unteren Mittelfeld.
Wie Sie vorzugehen haben, damit Sie in den Genuss des günstigen Schwyzer Quellensteuersatzes kommen? Indem Sie das Pensionskassenkapital vor der Auszahlung in die einzige Freizügigkeitsstiftung mit Sitz im Kanton Schwyz (
) transferieren. Vor der Auszahlung müssen Sie allerdings der auszahlenden Stiftung eine Bestätigung Ihres ausländischen Wohnsitzes vorlegen. Bestehende Freizügigkeitsguthaben können ohne weiteres auf das neu eröffnete Konto im Kanton Schwyz überwiesen werden.
Das Pensionskassenkapital dagegen muss Ihnen bei einer ordentlichen Pensionierung bar ausbezahlt werden. Eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto ist ausgeschlossen. Letzteres gilt auch bei einer Frühpensionierung oder einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn im fraglichen Zeitpunkt gemäss Pensionskassenreglement bereits ein frühzeitiger Ruhestand möglich wäre. In vielen Fällen muss deshalb die Kündigung vor dem Alter 60, für Frauen sogar vor dem Alter 57 erfolgen, damit die Auszahlung des angesparten Kapitals auf ein Freizügigkeitskonto noch möglich ist, da zahlreiche Reglemente ab diesem Zeitpunkt die Frühpensionierung vorsehen.

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Hat Ihr ausländischer Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, können Sie in der Regel die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer zurückfordern. Allerdings setzt dies den Nachweis voraus, dass Ihre Kapitalauszahlung im ausländischen Wohnsitzstaat ordnungsgemäss versteuert worden ist. Da diese ausländische Steuer oft höher ausfällt als die schweizerische Quellensteuer, verzichten viele auf deren Rückforderung.
Quellensteuer auf Renten
Wer in ein EU-Land auswandern möchte, muss sich im Übrigen beeilen. Die bilateralen Verträge verbieten nämlich künftig, das heisst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren, die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen bei einem Wohnsitzwechsel in ein EU-Land. Allerdings bezieht sich das Verbot nur auf das BVG-Obligatorium.
Auch Ihre BVG-Rente unterliegt einer schweizerischen Quellensteuer. In einigen Kantonen wird allerdings auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet, wenn mit dem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das diesem das Besteuerungsrecht zuweist. Voraussetzung ist allerdings, dass den Schweizer Steuerbehörden eine (regelmässig zu erneuernde) Wohnsitzbestätigung vorliegt.
Ausländische Steuern nicht vergessen

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Mit der Wohnsitznahme im Ausland unterliegen Sie selbstverständlich im Wohnsitzstaat der ordentlichen Besteuerung für Einkommen und Vermögen. Allerdings geniessen Sie in einigen Ländern, zum Beispiel in Italien, steuerliche Privilegien, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und im Wohnsitzland kein Einkommen generieren. Oft wird allerdings von den Ausgewanderten am Wohnsitz nur gerade so viel Einkommen und Vermögen deklariert, wie für die Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig ist, womit die Steuerbelastung entsprechend bescheiden ausfällt.
Erwerben Sie im Ausland Grundbesitz, empfiehlt es sich, vorgängig die Höhe der lokalen Erbschaftssteuer abzuklären. In nicht wenigen Ländern beträgt diese auch bei Übergängen an die Nachkommen bis zu 50 Prozent. Oft lohnt es sich deshalb unbedingt, die Liegenschaften direkt auf den Namen der Nachkommen zu erwerben und sich ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht einzuräumen. Eine andere Variante ist der Kauf über eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder in einem Offshore-Paradies.
Vergessen geht oft, dass in vielen Fällen mit dem Wegzug ins Ausland die Steuerpflicht in der Schweiz nicht vollständig erlischt. Einkommen und Vermögen aus Liegenschaftsbesitz bleiben immer in der Schweiz steuerbar. Das Gleiche gilt für Einkommen aus personenbezogenen Gesellschaften. Dividenden aus Aktiengesellschaften oder GmbHs mit Sitz in der Schweiz unterliegen der schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 Prozent.

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Stammt somit Ihr Einkommen im Wesentlichen aus Schweizer Liegenschaften und Beteiligungen, dann lohnt sich der Wegzug ins Ausland für Sie steuerlich kaum.

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