Guten Tag,
Bei der Besteuerung von Fonds gibt es kantonale Unterschiede und einige Fallstricke. Ab 2007 soll sich der Paragrafendschungel endlich etwas lichten.
Werner A. RĂ€ber
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Die steuerliche Behandlung von Anlagefonds ist sehr komplex und kann je nach Produkt und sogar je nach Kanton sehr unterschiedlich ausfallen. Als Anleger sind Sie deshalb gut beraten, wenn Sie sich von der Bank ein Steuerverzeichnis erstellen lassen, auch wenn sich die Banken dies fĂŒrstlich entgelten lassen. Das Steuerverzeichnis enthĂ€lt den massgebenden Vermögenssteuerwert und die entsprechende Ertragskomponente der einzelnen Fonds. Sofern Sie Ihr Wertschriftenverzeichnis eigenhĂ€ndig erstellen, mĂŒssen Sie sich selber um die entsprechenden Werte kĂŒmmern, wobei diese fĂŒr auslĂ€ndische Fonds nicht immer erhĂ€ltlich sind. Ăberdies kommen momentan noch kantonale Unterschiede dazu, da zum Beispiel Bern und GraubĂŒnden die luxemburgischen Sicav-Fonds abweichend vom Bund behandeln.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes ĂŒber die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), welches das bestehende Anlagefondsgesetz (AFG) realistischerweise frĂŒhestens ab dem 1. Januar 2007 ablösen wird, werden auch die BesteuerungsmodalitĂ€ten fĂŒr gewisse Fonds Ă€ndern. Zum einen werden dann die Ă€rgerlichen kantonalen Unterschiede bei der Besteuerung der Sicav-Fonds verschwinden. Zum anderen wird das KAG aller Voraussicht nach neu die schweizerischen Investmentgesellschaften den Anlagefonds gleichstellen, womit die Kapitalgewinne in diesen Gesellschaften nicht mehr der Gewinnsteuer und ausgeschĂŒttete Gewinne nicht mehr der wirtschaftlichen Doppelbelastung unterliegen.
Die in Vertragsform ausgestalteten schweizerischen Anlagefonds haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Aus fiskalischer Sicht werden sie als transparent angesehen, das heisst, der Fonds selber unterliegt keiner Besteuerung. Vermögen und ErtrĂ€ge werden ausschliesslich und direkt beim Anleger besteuert. Die RĂŒckgabe der Anteile an die Fondsleitung ist entsprechend steuerfrei. Zumindest gilt dies fĂŒr die gĂ€ngigen AusschĂŒttungs- und Thesaurierungsfonds (wieder investierende Fonds). Eine Ausnahme von dieser Regel sind die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, die selber Steuersubjekt sind, sowie je nach Kanton die weit verbreiteten luxemburgischen Sicav-Fonds.
Alle AusschĂŒttungen der Fonds unterliegen grundsĂ€tzlich beim Anleger der Einkommenssteuer. Steuerpflichtig ist derjenige Anleger, der den Titel am Tag der AusschĂŒttung besitzt. Insbesondere reine oder gemischte Obligationenfonds fĂŒhren somit zu höheren Einkommenssteuern. Werden beim AusschĂŒttungsfonds jedoch Kapitalgewinne mit einem separaten Coupon ausgeschĂŒttet, so sind diese fĂŒr private Investoren steuerfrei.
Thesaurierungsfonds schĂŒtten die erzielten ErtrĂ€ge und Kapitalgewinne nicht aus, sondern reinvestieren sie. Dennoch werden die anteiligen ErtrĂ€ge â nicht jedoch die Kapitalgewinne â bei Anteilsinhaberinnen und -inhabern als fiktive AusschĂŒttungen besteuert. Die jeweils mit Stichtag 1. Januar von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) veröffentlichte Kursliste bestimmt fĂŒr die in der Schweiz registrierten Wertzuwachsfonds denjenigen Teil des zurĂŒckbehaltenen Ertrags, der als fiktives AusschĂŒttungseinkommen zu versteuern ist. Steuerpflichtig ist jener Anleger, der den Titel am Tag des GeschĂ€ftsabschlusses des Fonds besitzt.
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Bei der direkten Bundessteuer und in 24 Kantonen werden die Sicav-Fonds zu Steuerzwecken nicht wie Aktiengesellschaften, sondern wie Anlagefonds behandelt. Dies mit der oben beschriebenen Konsequenz, dass die ErtrĂ€ge sowohl bei ausschĂŒttenden wie auch bei thesaurierenden Fonds periodisch steuerlich erfasst werden. DafĂŒr ist die RĂŒckgabe der Fondsanteile steuerfrei.
Bekanntlich folgten noch bis vor kurzem fĂŒnf Kantone bezĂŒglich Qualifikation von Sicav-Fonds in steuerlicher Hinsicht nicht der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Heute sind es lediglich noch die Kantone Bern und GraubĂŒnden, die Sicav-Fonds gleich wie Schweizer Aktiengesellschaften behandeln. Appenzell Ausserrhoden (seit 2001), St. Gallen (seit 2003) und ZĂŒrich (ab 2005) haben inzwischen die Praxis des Bundes ĂŒbernommen. FĂŒr den Anleger liegt der Vorteil der vom Bund abweichenden Rechtspraxis darin, dass ihm keine fiktiven AusschĂŒttungen unterstellt werden und die im Fonds einbehaltenen Zins- und DividendenertrĂ€ge kantonal nicht als Einkommen versteuert werden mĂŒssen. DafĂŒr wird die RĂŒckgabe der Fondsanteile an die Fondsleitung als Teilliquidation angesehen und der Verkaufserlös als Einkommen erfasst. Steuerpflichtige in den Kantonen Bern und GraubĂŒnden mĂŒssen deshalb darauf achten, dass sie Anteile an Sicav-Fonds direkt an der Börse steuerfrei verkaufen und nicht an die Fondsleitung zurĂŒckgeben.
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Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer macht die Schweiz grundsĂ€tzlich keinen Unterschied zwischen Anlagen in einen schweizerischen oder in einen auslĂ€ndischen Anlagefonds. AusgeschĂŒttete oder thesaurierte ErtrĂ€ge sind in beiden FĂ€llen einkommenssteuerpflichtig, Kapitalgewinne sind steuerfrei.
Werner A. RĂ€ber, BILANZ-Steuerexperte, geschĂ€ftsfĂŒhrender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar, www.dr-fischer-partner.ch
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