Guten Tag,
Im privaten Handel mit Wein, Uhren oder Briefmarken lassen sich steuerfreie Gewinne erzielen. Nun will der Fiskus mitkassieren.
Werner A. RĂ€ber
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Kapitalgewinne auf beweglichem privatem Vermögen werden in der Schweiz vom Fiskus grundsĂ€tzlich nicht erfasst. Dazu gehören in erster Linie die Gewinne aus dem privaten Wertschriftenhandel. DarĂŒber wurde im Zusammenhang mit der Gewerkschaftsinitiative, die vor wenigen Jahren mit einer Ănderung der Bundesverfassung eine generelle Kapitalgewinnsteuer einfĂŒhren wollte, zur GenĂŒge geschrieben. Bekanntlich wurde jedoch die Initiative vom Volk mit eindrĂŒcklichem Mehr abgeschmettert. Dennoch ist vielen nicht bewusst, dass auch alle ĂŒbrigen Kapitalgewinne beim privaten Handel grundsĂ€tzlich steuerfrei sind. Darunter fallen unter anderem der gelegentliche Verkauf von KunstgegenstĂ€nden, Autooccasionen, WeinraritĂ€ten, Briefmarken oder Uhren.
Das private Spekulieren mit beweglichen Sachen kann somit steuerlich sehr
attraktiv sein. In der Stadt Basel zum Beispiel sparen Sie bei hohem Einkommen rund 44 Prozent an Steuern. Die Gesamtersparnis ist allerdings noch höher, nĂ€mlich rund 54 Prozent, weil auf solchen Kapitalgewinnen auch keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind. Insbesondere der Handel mit wertvollen Uhren und KunstgegenstĂ€nden eröffnet Ihnen als Privatperson interessante Möglichkeiten, Ihr Einkommen mit steuerfreien Gewinnen aufzubessern. Trotz Steuerfreiheit ist es jedoch wichtig, dass Sie die Kaufs- und Verkaufsbelege sorgfĂ€ltig aufbewahren. Die Steuerverwaltung macht regelmĂ€ssig einen Vermögensvergleich mit der letzten SteuererklĂ€rung, und einen ungewöhnlichen Vermögenszuwachs mĂŒssen Sie belegen können. Eine BuchfĂŒhrungspflicht haben Sie dagegen nicht.
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Wie fast alles hat freilich auch die Medaille mit den steuerfreien privaten Kapitalgewinnen eine Kehrseite: Wo nichts besteuert wird, kann auch nichts abgezogen werden. Konkret heisst dies, dass Verluste, die Sie bei privaten Spekulationen einfahren, ebenso wie Gewinne steuerneutral und damit nicht abzugsfĂ€hig sind. Den mit der privaten HandelstĂ€tigkeit zusammenhĂ€ngenden Aufwand können Sie zudem steuerlich ebenfalls nicht geltend machen. Aufwand und Verlust können Sie nur dann steuerlich abziehen, wenn Sie den Handel gewerbsmĂ€ssig, zum Beispiel als eingetragene Einzelfirma, oder zumindest quasigewerbsmĂ€ssig betreiben. Allerdings ist Ihr Kapitalgewinn dann nicht mehr steuerfrei, sondern muss als Einkommen versteuert werden. Zudem werden Sie fĂŒr dieses Einkommen als SelbststĂ€ndigerwerbender AHV-abgabepflichtig.
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Die fragwĂŒrdige Fiktion der QuasigewerbsmĂ€ssigkeit geistert als stĂ€ndig lauernde Gefahr in der Steuerwelt herum. Gerade in neuerer Zeit bestĂ€tigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dieser Frage. Das Bundesgericht stellte nebenbei auch fest, dass die Bundesregelung im Rahmen der Steuerharmonisierung fĂŒr alle Kantone verbindlich sei. Allgemein wird deshalb damit gerechnet, dass die Steuerverwaltungen zukĂŒnftig ihre bisherige Praxis verschĂ€rfen werden, nachdem bisher der Quasihandel nur in krassen EinzelfĂ€llen besteuert worden ist.
Mit der QuasigewerbsmĂ€ssigkeit hat der Fiskus einen Weg gefunden, einen Steuerpflichtigen, der den privaten Handel als aktives Hobby betreibt, wie eine Einzelfirma zu besteuern. Das heisst, die Kapitalgewinne werden zum ĂŒbrigen Einkommen hinzugezĂ€hlt. In der Rechtsprechung ist eine Reihe von Kriterien genannt worden, die fĂŒr eine GewerbsmĂ€ssigkeit sprechen. Die meisten Entscheide beziehen sich dabei auf den gewerbsmĂ€ssigen Wertschriftenhandel, dieselben Kriterien sind jedoch analog auf jeden privaten Handel anwendbar. Kritisch ist es immer dann, wenn die nebenberufliche TĂ€tigkeit mit dem Hauptberuf in einem Zusammenhang steht, zum Beispiel, wenn Sie Kenntnisse als Angestellter eines UhrengeschĂ€fts, einer Bijouterie, einer Galerie oder eines WeinfachgeschĂ€fts nebenberuflich einsetzen.
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Wesentliche Kriterien sind weiter die HĂ€ufigkeit der geschĂ€ftlichen Transaktionen, eine kurze Besitzdauer und eine allfĂ€llige Fremdfinanzierung. Besonders gefĂ€hrlich wird es fĂŒr den Privaten, wenn er sichtbar am Markt auftritt, etwa indem er Werbung betreibt oder Ausstellungen organisiert. Entscheidend sind die GesamtumstĂ€nde im Einzelfall. Bekannt geworden ist ein Entscheid aus Lausanne, der einen privaten Weinsammler als gewerbsmĂ€ssigen einstufte. Aus seiner Weinsammlung hatte der Betroffene 5000 Flaschen verĂ€ussert. Eine Umsetzung des Weinlagers allein durch Konsum hĂ€tte nach Meinung der Bundesrichter derartige Ausmasse annehmen mĂŒssen, dass von Genuss aus Liebhaberei nicht mehr die Rede sein könnte.
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