Guten Tag,
Steuerplanung ist eine langfristige Angelegenheit. Dennoch gibt es Massnahmen, die auch kurzfristig eine Steuerersparnis bringen.
Werner A. RĂ€ber
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Schon fast selbstverstĂ€ndlich ist die rechtzeitige Einzahlung der BeitrĂ€ge in die SĂ€ule 3a. Die derzeitigen Limiten betragen 6192 Franken fĂŒr Angestellte und 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens fĂŒr SelbstĂ€ndigerwerbende ohne zweite SĂ€ule, maximal 30 960 Franken. Die Anlagerendite in der dritten SĂ€ule hinkt jedoch in vielen FĂ€llen der Rendite von vergleichbaren freien Anlagen hinterher. Am meisten Rendite holen Sie deshalb aus der dritten SĂ€ule, wenn Sie sich das Sparkapital alle fĂŒnf Jahre auszahlen lassen, zum Beispiel gerade jetzt kurz vor Jahresende. Zwecks Amortisation der Hypothek auf dem Eigenheim ist dies problemlos möglich, ohne dass dadurch wie bei der zweiten SĂ€ule die zukĂŒnftigen Einzahlungsmöglichkeiten eingeschrĂ€nkt werden.
Durch diesen gestaffelten Bezug wird die Progression der Auszahlungssteuer drastisch gesenkt: FĂŒr einen Betrag von 35 000 Franken kostet die Sondersteuer in der Stadt ZĂŒrich gerade mal 1578 Franken oder 4,5 Prozent, dies inklusive der Bundessteuer.
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Der spĂ€teste Einzahlungstermin, der 31. Dezember, gilt auch fĂŒr Nachzahlungen in die Pensionskasse. Bei der Deckung einer BeitragslĂŒcke mĂŒssen allerdings die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen beachtet werden: Es gibt keinen Steuerabzug mehr, sofern frĂŒher ein Kapitalbezug fĂŒr Wohneigentumsförderung erfolgte oder wenn innert drei Jahren nach der Einlage ein Kapitalbezug gemacht wird.
Neben diesen klassischen Steuerplanungsmassnahmen gibt es weitere kurzfristige Steuertipps, wobei jedoch HauseigentĂŒmer und Unternehmer bevorzugt sind. GebĂ€uderenovationen, die sich ĂŒber das Jahresende hinziehen, sind steuerlich besonders vorteilhaft, da die Progression in zwei Steuerperioden gesenkt werden kann. Zudem wird damit die Gefahr reduziert, dass hohe Unterhaltskosten mangels entsprechenden Einkommens steuerlich «ins Leere fallen». Wichtig ist jedoch, dass Sie von den Unternehmern noch rechtzeitig im alten Jahr Teilrechnungen anfordern und diese vor Jahresende begleichen. In der Regel stellen die Steuerverwaltungen nĂ€mlich auf das Zahlungsdatum ab.
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FĂŒr Inhaber von Aktiengesellschaften oder GmbH gilt, dass DividendenausschĂŒttungen möglichst erst im Dezember gemacht werden sollten. Die auf die Dividende entfallende Verrechnungssteuer von 35 Prozent muss innert 30 Tagen und somit erst im Folgejahr nach Bern abgeliefert werden. Da damit auch bereits das nĂ€chste Kalenderjahr angebrochen ist, kann unverzĂŒglich das RĂŒckerstattungsgesuch gestellt und damit der Zinsverlust minimiert werden. Wegen der vom Bund ab 2008 geplanten Steuerentlastung auf Dividenden sollten allerdings DividendenausschĂŒttungen nach Möglichkeit bis 2008 aufgeschoben werden. Stattdessen kann dem AktionĂ€r von der Firma ein Darlehen gewĂ€hrt werden, das dann mit der nĂ€chsten GewinnausschĂŒttung verrechnet wird.
Leider sind lange nicht alle KMU in der Lage, Dividenden auszuschĂŒtten. Oft reicht der Ertrag nicht einmal fĂŒr einen angemessenen Unternehmerlohn. Besonders Ă€rgerlich ist es, wenn sich das SalĂ€r lediglich auf dem privaten Kontokorrent in der Firma stapelt, mangels LiquiditĂ€t aber nicht bezogen werden kann. Trotzdem muss das SalĂ€r im Lohnausweis deklariert und damit versteuert werden. Vor dem Jahresende bleibt in solchen FĂ€llen noch Zeit, das SalĂ€r zu kĂŒrzen und die entsprechenden Umbuchungen vorzunehmen.
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Und fĂŒr Umzugswillige zur Erinnerung der Hinweis auf den richtigen Zeitpunkt fĂŒr den Tapetenwechsel: Bei einem Kantonswechsel werden Sie fĂŒr das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31. Dezember Ihren Wohnsitz haben. GrundsĂ€tzlich massgebend ist dabei die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle des neuen Wohnortes. Allerdings muss der Einzug ins neue Heim auch tatsĂ€chlich bereits erfolgt sein, weil sonst von Steuerumgehung gesprochen werden könnte.
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Kantons kommen je nach Kanton â wie könnte es in unserer föderalistischen Struktur anders sein â unterschiedliche Regeln zur Anwendung. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem lokalen Steueramt. Und schliesslich gibt es noch eine Ausnahme fĂŒr KapitalbezĂŒge aus der Vorsorge: Diese werden immer an dem Wohnsitz besteuert, der bei FĂ€lligkeit der Auszahlung gilt.
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