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Pensionär

Füllen Sie Jahre vor der Pension Lücken, lassen Sie sich kurz davor scheiden, und beziehen Sie dann das Kapital.

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Einkauf für Beitragsjahre. Die Jahre vor der Pensionierung sollten dazu genutzt werden, die Lücken in der Pensionskasse zu schliessen. Es empfiehlt sich, die gemäss Reglement möglichen Nachzahlungen über mehrere Jahre zu verteilen. Damit wird die Steuerprogression mehrmals gebrochen, was zu einer insgesamt tieferen ­Steuerbelastung führt als ­einmaliges Nachzahlen. Zu beachten ist, dass zwischen einer Nachzahlung und einem allfälligen Kapital­bezug (auch Teilbezug) ­mindestens 36 Monate verstreichen müssen.

Kapital statt Rente. Immer mehr Pensionskassen sehen neben der Rente die Möglichkeit vor, das Pensionskassenkapital ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Steuerlich bringt der Kapitalbezug Vorteile, da BVG-Renten heute in allen Kantonen zu 100 Prozent als Einkommen versteuert werden müssen.

Kapitalbezug. Mit einer ­geschickten Steuerplanung ­können beim Kapitalbezug enorm Steuern gespart werden. Der Maximalsatz bewegt sich je nach Wohnort zwischen rund 6 und 22 Prozent. Bei einem Kapitalbezug von einer Million Franken müssen bei einem Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden 59 400 Franken Steuern bezahlt werden, in Zürich werden dagegen 160 882 Franken fällig (siehe Tabelle auf Seite 72). Liegt der Wohnsitz bei Bezug im Ausland, wird anstelle der ordentlichen Steuer die in der Regel tiefere Quellensteuer am Sitz der Stiftung erhoben. Am günstigsten ist der Kanton Schwyz mit einer Einheitsquellensteuer von 2,5 Prozent. Dazu kommt die Quellensteuer des Bundes von maximal 2,3 Prozent. Die Pensionskasse ist anzuwei-sen, das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto im Kanton Schwyz zu überweisen. Allerdings ist die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht mehr zulässig, wenn der Bezüger bereits in einem Alter ist, in dem gemäss Reglement eine (Früh-)Pensionierung möglich ist.

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Besteuerungszeitpunkt. Zu beachten ist, dass Leistungen aus den Säulen 2 und 3a nach dem Wohnsitzprinzip besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt somit in jenem Kanton, in dem der Empfänger der Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit wohnt. Nicht wie sonst üblich dort, wo er am 31. Dezember wohnt. Fällig wird eine Kapitalauszahlung aus der zweiten Säule am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Leibrenten. Leibrenten müssen zwar nur zu 40 Prozent als Einkommen versteuert werden. Das ist aber immer noch genug, denn die Leibrente ist zu einem schönen Teil Verzehr des eigenen Vermögens. Der Kauf von Leibrenten ist derzeit ohnehin nicht zu empfehlen, denn die Höhe der Rente wird massgeblich durch das aktuelle Zins­niveau bestimmt. Warten Sie zu, bis die Zinsen wieder ­attraktiv sind.

Erbschaftssteuern. Steuerpflichtige mit einem grossen Vermögen und Wohnsitz in einem Kanton mit hohen Erbschaftssteuern sollten sich überlegen, den Kanton zu wechseln. Dies gilt insbesondere, wenn die Erben nicht die Nachkommen, sondern weiter entfernte Verwandte oder sogar Nichtverwandte sind. Am günstigsten ist immer noch der Kanton Schwyz, der generell weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer kennt.

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Scheidung. Es ist steuerlich vorteilhaft, sich kurz vor der Pensionierung scheiden zu lassen. Man erhält zweimal eine einfache Rente statt eine Ehegattenrente, die tiefer ist.

Anlagen. Das Pensionskassenkapital sollte so angelegt werden, dass möglichst keine steuerpflichtigen Kapitalerträge resultieren – etwa Dividenden und Zinsen. Es ist steuerlich besser, Aktien zu kaufen, die keine Dividenden auszahlen, sondern die Investoren nur durch Kursgewinne erfreuen. Diese sind für Privatanleger steuerfrei.

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