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Teilsieg für CS-Kläger

Bundesverwaltungsgericht erklärt AT1-Abschreibung für rechtswidrig

Rund 3000 Leute klagten gegen die Abschreibung von AT1-Anleihen der Credit Suisse. Jetzt gibt ihnen das Bundesverwaltungsgericht recht. 

<p>Die von der Finma verfügte Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten der Credit Suisse hat laut dem Bundesverwaltungsgericht «keine Rechtsgrundlage».</p>

Die von der Finma verfügte Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten der Credit Suisse hat laut dem Bundesverwaltungsgericht «keine Rechtsgrundlage».

Keystone

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Etappensieg für CS-Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht: «Die von der Finma im März 2023 verfügte Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten der Credit Suisse hat keine Rechtsgrundlage», heisst es in einer Medienmitteilung. «Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einem Verfahren deren Verfügung in einem Teilentscheid aufgehoben.»

Die AT1-Instrumente hatten einen Wert von ca. 16,5 Milliarden Franken. Über die Rückabwicklung hat das Gericht noch nicht entschieden, der Entscheid kann noch vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Voraussetzung für Abschreibung lagen nicht vor

AT1-Kapitalinstrumente gehören zum zusätzlichen Kernkapital einer Bank. In der Regel sind sie entweder als bedingte Pflichtwandelanleihen oder, wie vorliegend, als Anleihen mit bedingtem Forderungsverzicht ausgestaltet. Tritt ein vordefiniertes Ereignis, ein sogenanntes «Viability Event» ein, können sie durch die emittierende Bank abgeschrieben werden.

Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abschreibung nicht vorlagen, weil im Abschreibungszeitpunkt der vertragliche Viability Event nicht eingetreten war. «Die CS war zum fraglichen Zeitpunkt hinreichend kapitalisiert und erfüllte die regulatorischen Eigenmittelanforderungen.» Die vom Bund und der Nationalbank gewährten Massnahmen hätten einzig der Sicherstellung der Liquidität gedient und hatten demnach keinen unmittelbaren Einfluss auf die Eigenkapitalbasis.

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Keine gesetzliche Grundlage

Das Gericht befasste sich auch mit der Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die angeordnete Abschreibung. Es hielt fest, dass ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsrechte der Anleihensgläubiger vorlag, der nur auf einer klaren und formellen gesetzlichen Grundlage hätte abgestützt werden dürfen. Eine solche Grundlage bestand jedoch nicht, weder im Bankengesetz noch in der Notverordnung des Bundesrates.

Das Finanzdepartement nimmt das Urteil zur Kenntnis und wird es analysieren, wie ein Sprecher mitteilt. Man sei aber nicht Partei des Verfahrens. Dieses wird gegen die UBS geführt, die Finanzmarktaufsicht ist als Vorinstanz ebenfalls betroffen. Auch die Finma schreibt, man nehme den Teilentscheid entgegen. «Sie wird diesen nun analysieren.»

(sda/mth)

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