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Steuern sparen: Worauf Rentner achten sollten

Viele gehen davon aus, dass nach der Pensionierung die Steuerlast kleiner wird. Doch das stellt sich häufig als Irrtum heraus. Wie Renter am besten Steuern sparen und was es dabei zu beachten gilt.

Fredy Gilgen

Die 25 besten Steuertipps:Lohnt sich ein Steuerberater?Für Privatpersonen kostet der Steuerberater schnell 200 bis 400 Franken. Für Angestellte mit Lohnausweis und einfachen Vermögensverhältnissen lohnt sich das kaum, ausser nach einer schwierigen Scheidung, nach Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder wenn man geerbt hat. Für eine Einzelfirma muss für den Steuerberater mit Kosten von 1000 bis 2000 Franken gerechnet werden. Das lohnt sich meist, erst recht für einen Kleinbetrieb.
VelozusatzPendler können für ihren Arbeitsweg nicht nur das Abonnement für die SBB abziehen. Wenn für den Weg zum Bahnhof auch noch das Velo benötigt wird, kann die Velopauschale zusätzlich geltend gemacht werden.
UmziehenMit dem Umzug in eine steuergünstigere Gemeinde kann unter Umständen viel gespart werden. Allerdings sind die Mieten in den steuergünstigen Kantonen auch oft höher. Wer etwa von Neuenburg nach Zug umzieht, kann schnell fast 20'000 Franken sparen, zahlt aber auch eine deutlich höhere Mieten – mindestens ein Teil des Steuervorteils ist damit wieder weg.
Arbeitszimmer zu HauseEin Home Office kann von der Steuer abgesetzt werden. Am glaubwürdigsten ist das, wenn der Arbeitgeber die Notwendigkeit eines solchen Büros bestätigt, Es muss ein wesentlicher Teil der Arbeit dort erledigt und es darf für nichts anderes genutzt werden. Folgende Berechnung für den Abzug ist gängig: Eigenmietwert oder Miete, getrennt durch Anzahl Zimmer plus 2 (Häuser) oder plus 1 (Wohnungen). Mobiliar, Computer, Drucker etcetera können auch abgezogen werden.
Aus der Kirche austretenDie Kirchensteuer ist je nach Konfession und Kanton unterschiedlich hoch. Beispielsweise können mit dem Austritt aus der katholischen Kirche bei einem Familieneinkommen von 150 000 Franken in Wil im Kanton St. Gallen rund 2330 Franken Steuern gespart werden.
GrundstückgewinnsteuerWer eine Liegenschaft kauft, sollte sich zum Voraus dagegen absichern, dass die Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden muss. Grundsätzlich geht diese zu Lasten des Verkäufers, ist dieser aber zahlungsunfähig, kann die Schuld am Käufer hängen bleiben. Der Käufer kann zur Absicherung darauf bestehen, dass der Verkäufer die voraussichtliche Kosten auf ein Treuhandkonto überweist oder direkt die provisorische Rechnung beim Steueramt begleicht.
ErbenErblasser sollten in den Kanton Schwyz ziehen, so können auf legale Weise Erbschaftssteuern vermieden werden. Allerdings: Wenn nur direkte Nachkommen, die Ehefrau oder der Ehemann erben, ist das gar nicht nötig, weil diese in den meisten Kantonen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern ausgenommen sind.
Auszeit über NeujahrEine berufliche Auszeit sollte am besten über den Jahreswechsel erfolgen. So kann in beiden Jahren ein Lohnausfall geltend gemacht werden. Die tieferen Einkommen führen wegen der verminderten Progression zu Steuereinsparungen.
EinspracheEs sollte Einsprache erhoben werden, wenn der Steuerkommissar etwas abändert. Die Einsprache auch persönlich auf dem Steueramt zu begründen, ist möglich. Das Verfahren ist kostenlos, kann aber Monate dauern.
WochenaufenthaltSie können für auswärtiges Essen 3200 Franken pro Jahr abziehen. Zudem auch die ortsüblichen Kosten für ein Zimmer zur Übernachtung. Dafür muss aber belegt werden, dass eine Heimfahrt nicht zumutbar ist.
NebenerwerbWer neben dem Hauptberuf noch einen Nebenerwerb hat, kann in den meisten Kantonen pauschal 20 Prozent der Einnahmen abziehen, mindestens 800 und maximal 2400 Franken.
Trennung Anfang JahrEhepaare sollten aus steuerlicher Sicht bei einer Trennung mit der Meldung am neuen Wohnort bis Anfang des Folgejahres warten. Wenn die Trennung Mitte oder Ende Jahr gemeldet wird und die Kinder bei der Ehefrau bleiben, kann der Ehemann nur wenig Unterhaltsbeiträge abziehen, weil er ja nicht das ganze Jahr getrennt war. Für die Ehefrau sind Abzüge zwar möglich, bewirken aber eher wenig, wenn sie weniger verdient als er.Pixabay
StiefkinderSchenkungen an Stiefkinder sind in den meisten Kantonen steuerfrei, wenn diese mindestens zwei Jahre beim Steuerpflichtigen gelebt haben.
Abfindungen als Renten günstiger versteuernWenn einem Kadermitarbeiter gekündigt und eine Abfindung erhält, kann dieser Betrag zu einem günstigeren Satz versteuert werden. Beispiel: Ein CFO wird entlassen und erhält eine Abfindung von 600'000 Franken (drei Jahreslöhne). Findet er keinen neuen Job, könnten die 600'000 zum günstigeren Steuersatz von 200'000 (anstatt für 600'000) Franken versteuert werden, weil dies einer Lohnausfallzahlung für drei Jahre entspricht.
Kapital statt RenteViele Pensionskassen sehen neben der Rente die Möglichkeit vor, das Pensionskassenkapital ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Steuerlich bringt der Kapitalbezug Vorteile, da Renten in sämtlichen Kantonen zu 100 Prozent als Einkommen versteuert werden müssen.
Rechtzeitiger EinkaufWer sich einen Teil des Pensionskassengeldes nach der Pensionierung auszahlen lassen will, muss sich spätestens drei Jahre vorher einkaufen, sonst sind die Steuern nachzuzahlen, die durch den Einkauf gespart wurden.
Einkauf in die PensionskasseDie meisten Erwerbstätigen haben erhebliche Lücken in der Pensionskasse. Die genaue Höhe der Lücke lässt sich bei der Pensionskasse erfragen. Es können Einzahlungen im Umfang der Lücke gemacht werden, die vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden dürfen. Das lohnt sich vor allem gegen Ende des Arbeitslebens, muss aber rechtzeitig erfolgen.
ImmobilienbesitzerEs lohnt sich, die Amortisation der Hypothek alle fünf Jahre über die Säule 3a zu finanzieren. Denn so wird bei der Auszahlung der Säule 3a die Progression gebrochen.
GeschäftsübergabeWer eine Personengesellschaft weitergeben will, sollte sie in eine AG oder eine GmbH umwandeln. Das muss mindestens fünf Jahre vor Geschäftsübergabe geschehen, dann gelten stille Reserven als Kapitalgewinne und sind steuerfrei.
Auswärtige VerpflegungDer Pauschalabzug für jede auswärtige Hauptmahlzeit beträgt 15 Franken. Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit verbilligt, ist nur der halbe Abzug, also 7.50 Franken, zulässig. Bei geringer Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort akzeptiert der Fiskus den Abzug jedoch nicht. Die mögliche Mittagspause zu Hause (abzüglich des Hin- und Rückweges vom Arbeits- zum Wohnort) darf eine halbe Stunde nicht übersteigen, damit der Abzug geltend gemacht werden kann.
AutoleasingLeasingraten können im Gegensatz zu den Schuldzinsen für einen Privatkredit nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Finanzierung eines Autos über einen Privatkredit ist also steuerlich attraktiver.
GewerkschaftsbeiträgeIn der Mehrzahl der Kantone können Mitgliederbeiträge an Gewerkschaften als Berufsausgaben abgezogen werden (Ausnahmen: AI, FR, NE, NW, OW, SZ, UR, VD, ZG).
VermögensverwaltungDie Kosten für die Vermögensverwaltung können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören fast alle Bankgebühren, wie etwa Depot- und Safegebühren, Spesen für die Kontoführung und Kontoeröffnungs- und - saldierungsspesen. Viele Kantone akzeptieren auch einen Pauschalabzug von 0,5 bis 3 Promille des Vermögens. Nicht abzugsfähig sind Vermögensverwaltungshonorare, die einem Berater bezahlt werden.
KrankheitskostenIn den meisten Kantonen können selbst getragene Krankheitsausgaben inklusive Selbstbehalten bei der Krankenversicherung vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden, wenn sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Die Kosten müssen belegt werden.
ZahnarztkostenZahnarztkosten können abgezogen werden, wenn es nicht eine Behandlung kosmetischer Art ist. Zudem müssen die Kosten den kantonal bestimmten Selbstbehalt für Krankheitskosten übersteigen ( Beispiele: SG zwei Prozent, ZH und BE fünf Prozent des Einkommens).Bilder: Keystone/Flickr
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Die 25 besten Steuertipps:Lohnt sich ein Steuerberater?Für Privatpersonen kostet der Steuerberater schnell 200 bis 400 Franken. Für Angestellte mit Lohnausweis und einfachen Vermögensverhältnissen lohnt sich das kaum, ausser nach einer schwierigen Scheidung, nach Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder wenn man geerbt hat. Für eine Einzelfirma muss für den Steuerberater mit Kosten von 1000 bis 2000 Franken gerechnet werden. Das lohnt sich meist, erst recht für einen Kleinbetrieb. RMS

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Eigentlich ist es eine erfreuliche Tatsache: Die Eidgenossen werden immer älter und sie sind im Alter im Durchschnitt erst noch immer gesünder – zumindest gesünder, als die Generationen vor ihnen in diesem Alter waren. Kabarettisten wie Emil Steinberger, Schriftsteller wie Adolf Muschg oder Unternehmer wie Ernst Tanner zeigen, dass es in so guter Verfassung ganz ohne Ruhestand geht. Doch auch weniger prominente Vertreter der Generation Gold arbeiten mit ungebrochenem Elan weit über das übliche Pensionierungsalter hinaus.

Die Statistik zeigt, dass hierzulande rund 17'400 Personen im Alter von 65 bis 74 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen – in der Regel in Form kleiner Pensen, als Selbstständige oder in dem Unternehmen, bei dem sie zuletzt angestellt waren. Das sind fast 3,5 Prozent aller Beschäftigten. Innert fünf Jahren ist dieser Anteil um über 40 Prozent angewachsen.

Keine Berufsauslagen mehr abziehen

Die Erwerbsquote der 55- bis 64-Jährigen ist den vergangenen fünf Jahren um 5,3 Prozentpunkte auf 75,8 Prozent gestiegen. Keine Auskunft gibt die Statistik allerdings darüber, ob der Arbeitseifer der Senioren auf purer Lust basiert oder doch eher der Not zuzuschreiben ist.

Ob nun freiwillig pensioniert oder nicht, wohl die meisten der baldigen Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass nach der Pensionierung wenigstens eine Last kleiner wird, die Steuerlast nämlich. Doch das stellt sich häufig als Irrtum heraus. Die Einkünfte aus AHV und Pensionskasse sind zwar in aller Regel deutlich tiefer als das Erwerbseinkommen. Dafür kann man aber keine Berufsauslagen mehr abziehen und auch die Abzüge für die Säule 3a oder für Nachzahlungen in die Pensionskassen entfallen.

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Einkommen ist nicht entscheidend

Das kann sich bemerkbar machen, wie beim kurz vor der Pensionierung stehenden Lehrer Kurt H. aus Bern. Dieser hat in seinem letzten Erwerbsjahr auch dank verschiedenen Nebeneinkünften ein schönes Bruttoeinkommen von 120'000 Franken bezogen. Nach den diversen Abzügen wie etwa Sozialversicherungsbeiträgen errechnet die Steuerbehörde eine Steuerrechnung von 15'568 Franken.

Nach der Pensionierung sinkt das Einkommen des Ehepaars H. auf 87'550 Franken. Gespiesen wird es aus den Pensions- und AHV-Renten und höheren Vermögenserträgen dank einer Kapitalleistung einer Versicherung. Wegen geringerer Abzugsmöglichkeiten fällt die Steuerrechnung nun aber um fast 500 Franken höher aus als im letzten Erwerbsjahr.

Steuerlich deutlich besser stünde das Ehepaar H. da, wenn der pensionierte Lehrer statt der Rente das Kapital bezogen hätte, wie Berechnungen mit einer Steuersoftware Taxware zeigen (siehe Tabelle).







Rente oder Kapitalbezug?

Die Frage, ob man das Pensionskassenguthaben besser als lebenslange Rente beziehen soll oder ob man es sich besser auszahlen lässt, muss von künftigen Rentnerinnen und Rentnern also auf jeden Fall sehr sorgfältig abgeklärt werden. Die Rente ist alle Jahre als Einkommen zu versteuern. Und dies zu 100 Prozent. Die Steuer auf dem ausbezahlten Kapital fällt hingegen nur einmal an. Und dies erst noch zu einem vorteilhaften Satz. Deshalb ist die Steuerbelastung beim Kapitalbezug in aller Regel tiefer als beim Rentenbezug, wie ein weiteres Beispiel des VZ Zürich zeigt.

Das Pensionskassenguthaben eines 65-jährigen, alleinstehenden Mannes beträgt in diesem Beispiel 500'000 Franken. Dafür erhält er eine Rente von 32'500 Franken pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent ergeben sich dadurch jedes Jahr Einkommenssteuern von 8125 Franken. Netto bleibt dem Rentner folglich ein Einkommen von 24'375 Franken pro Jahr.

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Hilfe beim Entscheid für oder gegen Rente

Wenn sich der 65-Jährige sein Pensionskassenguthaben auszahlen lässt und dieses selber verwaltet, ergibt sich folgende Rechnung: Bei der Auszahlung der 500'000 Franken werden je nach Kanton ungefähr 37'500 Franken Steuern fällig.

Die restlichen 462'500 Franken legt unser Pensionär selber an und zahlt sich davon jedes Jahr 28'000 Franken aus. So kommt er nach Abzug der Steuern auf ein Nettoeinkommen, das mit der Rente vergleichbar ist. Er rechnet mit einer Rendite von durchschnittlich 3 Prozent pro Jahr. Beim Kapitalverzehr muss er nur die Zins- und Dividendenerträge als Einkommen versteuern. Das Kapital, das am Jahresende übrig ist, wird dem steuerbaren Vermögen angerechnet. Von der jährlichen Wertschriftenrendite von 3 Prozent sind rund 1,5 Prozent steuerbares Einkommen, die restlichen 1,5 Prozent fallen dann als steuerfreie Kursgewinne an.

Der Kapitalbezug ist in dieser Vergleichsrechnung nach rund acht Jahren steuerlich attraktiver als der Rentenbezug. Nach 20 Jahren hat unser Pensionär gegenüber dem Rentenbezug fast 78'000 Franken weniger Steuern gezahlt. Trotz den auf den ersten Blick klaren Vorteilen des Kapitalbezugs: Der Entscheid für oder gegen die Rente darf nicht ausschliesslich aus steuerlichen Gründen gefällt werden. Er hängt von vielen weiteren Faktoren ab. Nicht zuletzt auch von sehr subjektiven wie insbesondere dem persönlichen Sicherheitsempfinden.



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Steuerbares Einkommen reduzieren

Weiter zu beachten: Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten für Rentner kleiner sind als für Erwerbstätige, es gibt auch für sie einige Möglichkeiten, das steuerbare Einkommen nach der Pensionierung zu reduzieren. Weil sie begrenzt sind, sollten sie umso konsequenter ausgenutzt werden. Einigen Spielraum haben insbesondere Liegenschaftsbesitzer.

Wer Liegenschaften besitzt, spart erstens Vermögenssteuern, weil der Steuerwert einer Liegenschaft in aller Regel deutlich tiefer ist als der Verkehrswert. Liegenschaften sind am Ort der Liegenschaft steuerbar und nicht am Wohnort des Eigentümers. Durch geschickte Wahl des Liegenschaftsortes können Steuern weiter optimiert werden. Sodann ist zweitens der Liegenschaftsunterhalt (nicht wertvermehrend) vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Schulden können heikel sein

Durch eine umsichtige Planung des Unterhalts kann auch ein Senior erheblich Steuern sparen. Grund dafür ist, dass in den meisten Kantonen jedes Jahr zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiv angefallenen Unterhaltskosten gewählt werden kann. So kann der Liegenschaftsunterhalt so geplant werden, dass nicht dringende Arbeiten auf ein Jahr aufgespart werden, in dem die Unterhaltskosten höher sind als der Pauschalabzug und effektiv geltend gemacht werden können.

Bei grösseren Investitionen kann eine Aufteilung über das Jahresende hinaus sinnvoll sein. Zu beachten ist, dass wertvermehrende Anlagekosten (zum Beispiel Ausbau des Kellers oder Anbau eines Wintergartens) nicht abzugsfähig sind. Ein weiterer Vorteil für Liegenschaftsbesitzer: Hypothekarzinsen dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Steuerlich scheint eine hohe Schuldenlast damit auf den ersten Blick interessant. Auf den zweiten Blick ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn das Anlagevermögen langfristig eine höhere Rendite abwirft als die Hypothek nach dem Steuervorteil kostet. Im gegenwärtigen Anlageumfeld ein eher heikles Unterfangen.

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Den Wohnsitz verlegen

Alle Senioren können durch eine vorsorgliche Nachlassplanung die Steuerlast senken. Schenkungen an Nichtverwandte beispielsweise müssen in den meisten Kantonen versteuert werden. Schenkungen sollten deshalb in erster Linie an Verwandte gerichtet sein. Unter Einhaltung gewisser Fristen ist es beispielsweise möglich, einen Schwiegersohn zu beschenken, indem zuerst eine Schenkung an die eigene Tochter ausgerichtet wird und diese dann an den Schwiegersohn «weiterverschenkt» wird. Dadurch liegen dann zwei Schenkungen vor, die wegen des Verwandtschaftsgrades steuerfrei sind oder zu einem günstigeren Tarif erfolgen als eine direkte Schenkung an den Schwiegersohn.

Viele Rentner sind zudem versucht, durch eine Verlegung des Wohnsitzes zu einer günstigeren Steuersituation zu kommen. Wer aus steuerlichen Gründen zügelt, sollte aber unbedingt die Stichtage beachten. Ausschlaggebend für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen ist der Wohnort am 31. Dezember.

Es kann also grosse Auswirkungen auf die Steuerlast haben, wenn der Wohnsitz nicht am Ende eines Jahres, sondern erst am Anfang des darauffolgenden Jahres verlegt wird. Zu beachten sind bei einem Wohnortwechsel auch die Konditionen für Kapitalauszahlungen aus der Säule 3a und der Pensionskasse. Diese werden am Wohnort zum Zeitpunkt der Auszahlung besteuert. Die Unterschiede zwischen diversen Steuerdomizilen sind sehr gross. Unter Umständen kann es also sinnvoll sein, den Wohnsitz bereits vor der Kapitalauszahlung zu verlegen oder bewusst zu warten.



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