Der Verein Vorsorge Schweiz (VVS) hat kürzlich beschlossen, eine Machbarkeitsstudie für rückwirkende Einzahlungen in die steuerbefreite Säule 3a zu finanzieren.
In die Säule 3a können bereits junge Erwachsene einzahlen. Allerdings tun es nur wenige. Vielen fehlt in jungen Jahren das nötige Einkommen dafür. Daher beginnen sie erst im Alter von 40 oder 50 Jahren damit, in die Säule 3a einzuzahlen.
Vorsorgelücke kann rückwirkend gefüllt werden
So entsteht gewissermassen eine Vorsorgelücke, die künftig rückwirkend gefüllt werden könnte – allerdings nur für eine begrenzte Anzahl Jahre. «Es ist nicht Sinn und Zweck, dass jemand erst im Alter von gut 50 Jahren anfängt, Beiträge zu leisten, dann jedoch 30 Jahre rückwirkend eine Lücke in der Säule 3a füllen darf», sagt Nils Aggett, Präsident des VVS. Die Idee sei bisher auf offene Ohren gestossen, so Aggett weiter. Eine Obergrenze für die Zeitdauer, für die rückwirkend in die Säule 3a
eingezahlt werden darf, könnte bei zehn Jahren liegen. Aber Detailfragen soll die Machbarkeitsstudie beleuchten.
Auf jeden Fall ist die Säule 3a ein wichtiger Pfeiler im Schweizer Vorsorgesystem. Über 150 Milliarden Franken lagern in Freizügigkeitsstiftungen und Einrichtungen der Säule 3a. Ein Grossteil dieser Gelder liegt allerdings auf Konten brach.
Anlagen in Wertschriften werden kaum genutzt
In einer Analyse des VVS zeigte sich vor kurzem, dass die Anlagen in Wertschriften (zum Beispiel Fonds, Aktien und Obligationen) kaum genutzt werden. Weniger als 23 Prozent dieser Gelder sind gemäss der Studie in Wertschriften angelegt. «Damit wird das Anlagepotenzial momentan nur sehr punktuell genutzt», so Aggett. Er sieht hier eine der bedeutenden Stellschrauben im Vorsorgesystem. Das macht er auch an einem Vergleich mit Pensionskassen fest: Dort seien 92 Prozent der Gelder in solchen Anlagen investiert. In die Säule 3a können Personen, die
einer Pensionskasse angeschlossen sind, dieses Jahr 6768 Franken einbezahlen. Für selbständig Erwerbende, die nicht einer Pensionskasse angeschlossen sind, gilt 2017 der Maximalbetrag von 33 840 Franken. Diese Beträge bleiben im Unterschied zur Pensionskasse relativ fix und erhöhen sich nicht mit den im Alter tendenziell steigenden Löhnen. Für Aggett ein weiteres Argument dafür, rückwirkend wenigstens die Möglichkeit zu bieten, verpasste Einzahlungen nachzuholen.
Steuertipps - die wichtigsten Abzüge sehen Sie in der Bildergalerie unten:
Bei der Steuererklärung kann eine Vielzahl von Steuerabzügen geltend gemacht werden. Das sind die wichtigsten Abzüge:
Unterhalt Liegenschaft: In den meisten Kantonen kann zwischen den tatsächlichen Kosten und einer Pauschale unterschieden werden. Ideal ist es, möglichst viele Arbeiten auf ein Jahr zu konzentrieren. Je nach Kanton gilt das Datum der Rechnung oder der Zahlung. Die Arbeiten dürfen den Wert nicht steigern. RMS Einzahlung in die Pensionskasse: Zahlungen in die zweite Säule liegen in der Hitparade der Abzüge weit vorne. Den Maximalbetrag bestimmt die Lücke in der PK, ablesbar am PK-Ausweis. Derartige Lücken entstehen beispielsweise bei Lohnerhöhungen. Die Einzahlungen zur Schliessung der Lücke verringern das steuerbare Einkommen. Um die höchsten Grenzsteuersätze mehrmals zu brechen, sollte die Einzahlung auf mehrere Jahre verteilt werden. RMS Einzahlungen in die Säule 3a: Die Einzahlungen in die dritte Säule können bis zu den Maximalbeträgen vom Einkommen abgezogen werden. Zudem sind sie bis zum Bezug nicht mehr als Vermögen zu versteuern. Der Höchstbetrag für die Säule 3a liegt bei 6768 Franken, bei Selbständigen bei 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal 33'840 Franken. RMS Kosten für ein Arbeitszimmer: Voraussetzung ist, dass man auf die berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers in seiner Privatwohnung angewiesen ist. In den meisten Kantonen sind Kosten für ein Zimmer abzugsfähig, die Anforderungen an den Bedarfsnachweis aber streng. Die Formel lautet: Mietzins oder Mietwert pro Jahr, geteilt durch die Zahl der Zimmer, plus zwei. Wer das Arbeitszimmer einbringt, kann den Pauschalabzug für Arbeitsaufwendungen nicht mehr geltend machen. RMS Krankheitskosten und Zahnarzt: Ein Abzug der selbst getragenen Krankheistkosten ist meistens nur möglich, wenn die Kosten fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Die Selbstbehalte bei der Krankenkasse können einberechnet werden. Bei einem Einkommen von 100'000 Franken beträgt der Selbstbehalt in Zürich beispielsweise 5000. Machen die Arztrechnungen 7000 Franken aus, dürfen 2000 in Abzug gebracht werden. Wichtig: Alle Rechnungen müssen im selben Jahr eintreffen. RMS Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern: Arbeiten beide Elternteile, können bei der Bundessteuer je Kind 10'100 Franken Abzug geltend gemacht werden; die meisten Kantone haben ähnliche Regelungen. In Bern liegt der Abzug für Kinderdrittbetreuung je Kind beispielsweise bei bis zu 8000 Franken. Bilder: Pexels/Keystone RMS