Ein Ehevertrag dient unter anderem der Sicherung der eigenen Vermögensposition oder derjenigen des Ehepartners. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist von Gesetzes wegen alles Eigengut, was ein Partner in die Ehe eingebracht und während der Ehe geerbt oder als Schenkung erhalten hat. Mit einem Ehevertrag können gestützt auf Art. 199 Abs. 2 ZGB zusätzlich diejenigen Vermögenswerte der Errungenschaft, die «für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind», zu Eigengut erklärt werden. Möglich ist dies auch für die Aktien der eigenen Firma. Sinnvoll ist eine solche Regelung vor allem im Hinblick auf eine allfällige Scheidung, da die Errungenschaft hälftig geteilt werden muss. Das gleiche Ziel kann auch mit einer ehevertraglichen Gütertrennung erreicht werden.
Zur Errungenschaft gehört alles Vermögen, das während der Ehe angespart worden ist, sei es aus dem Erwerbseinkommen, den Erträgen aus dem Eigengut wie Zinsen oder Mieteinnahmen oder aus Leistungen von staatlicher und beruflicher Vorsorge. Bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht die Möglichkeit, ehevertraglich die Erträge aus dem Eigengut zu Eigengut zu erklären. Bei einem florierenden Unternehmen mit hohen Dividendenausschüttungen ist dies eine für den Scheidungsfall sinnvolle Regelung. Besteht Gütertrennung, behält jeder Ehegatte seine sämtlichen Einkünfte für sich.
In den Nachlass des Verstorbenen kommt sein Eigengut sowie – sofern Errungenschaftsbeteiligung vorliegt – die Hälfte der gesamten Errungenschaft beider Ehegatten. Erbrechtlich besteht nun ein gewisser Spielraum, die Nachkommen oder zum Beispiel den Bruder als Mitinhaber des Betriebes zu begünstigen, je nach Interessenlage.