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Steuern: Wenn Optionen verfallen

Optionen müssen in den meisten Fällen zum Zeitpunkt der Zuteilung versteuert werden. Wenn die Optionen verfallen, kann die Steuer selten zurückgefordert werden.

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Bei vielen grösseren Konzernen ist es seit längerem üblich, den Mitarbeitenden einen Teil des Jahresgehalts in Form von Mitarbeiteraktien oder Aktienoptionen auszubezahlen. Für die Firma ist dies äusserst interessant, da im Moment der Zuteilung der Optionen keine Ausgaben anfallen und die Mitarbeitenden längerfristig gebunden werden. Seit 1997 mussten Optionen in den meisten Fällen bei Zuteilung als Einkommen versteuert und entsprechend auch mit der AHV abgerechnet werden. Der später erzielte Kapitalgewinn war dann steuerfrei. Verfielen die Optionen jedoch ungenutzt, zum Beispiel wegen Kurszerfalls oder Stellenwechsels, konnte die bezahlte Steuer mit wenigen Ausnahmen nicht zurückgefordert werden. Es entstand ein «steuerneutraler Kapitalverlust».

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Im November 2002 läutete das Verwaltungsgericht Zürich mit einem viel beachteten Entscheid eine neue Diskussionsrunde über die Besteuerungsmodalitäten von Optionsplänen ein. Gemäss diesem Entscheid ist nicht der Zuteilungszeitpunkt für die Besteuerung entscheidend, sondern das Ende der Sperrfrist, der so genannten Vesting-Periode. Gemäss den in den allermeisten Optionsplänen enthaltenen «Vesting-Klauseln» kann der Mitarbeiter zum Beispiel seine Optionen verlieren, wenn das Arbeitsverhältnis während einer gewissen Zeit aufgelöst oder ein Leistungsziel nicht erreicht wird. Erst nach Ablauf der Vesting-Periode ist der Mitarbeiter frei, seine Optionen einzulösen, und dementsprechend soll nach dem Entscheid der Zürcher Richter dann die Einkommenssteuer fällig werden.

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Der Zürcher Entscheid ist als Schritt hin zu einer fairen Besteuerung der Mitarbeiteroptionen zu begrüssen. Allerdings hat er wenig zu einer gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Steuerpraxis beigetragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess nämlich im Mai dieses Jahres mit einem Rundschreiben an die kantonalen Steuerverwaltungen verlauten, dass derzeit kein Grund bestehe, von den seit 1997 geltenden Besteuerungsgrundsätzen abzuweichen. Obwohl der Kanton Zürich der Sitz vieler Konzerne mit Optionsplänen ist, führt diese Situation nun dazu, dass die gleichen Optionspläne völlig unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Ausschlaggebend für die Besteuerungsmodalitäten ist nicht der Sitzkanton der Gesellschaft, sondern der Wohnsitzkanton des Optionsempfängers.

Für nicht im Kanton Zürich Wohnhafte gilt in den meisten Fällen, dass die Optionen zum Zeitpunkt der Zuteilung versteuert werden müssen. Erfreulicherweise ist allerdings in der Praxis allgemein ein Trend hin zur Besteuerung zum Ausübungszeitpunkt festzustellen. Dies war in der Vergangenheit bereits der Fall, wenn es sich um so genannte Phantomoptionen handelte, was jedoch nur in Ausnahmefällen zutraf. Phantomoptionen bilden lediglich Anwartschaften, weshalb erst zum Zeitpunkt der Ausübung steuerbares Einkommen anfällt.

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Gewisse Kantone, unter anderem der Kanton Zug, erachten neuerdings Optionen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Mitarbeitende die Optionen verlieren können, bevor sie ausübbar sind, generell als Anwartschaften. Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist bei dieser Besteuerungsmethode allerdings nicht mehr möglich. Dafür muss die Steuer auch erst bezahlt werden, wenn der Gewinn tatsächlich realisiert wird und damit Geld zufliesst, was die Bezahlung der Steuer wesentlich erträglicher macht. Zudem ist das Verfallen der bereits bezahlten Steuer bei dieser Methode ausgeschlossen. Neue Optionspläne sollten deshalb meines Erachtens auf eine Besteuerung zum Ausübungszeitpunkt hin ausgerichtet und entsprechend mit den Steuerverwaltungen abgesprochen werden.

Hat ein Steuerpflichtiger durch einen Stellenwechsel seine Optionen verloren, verbleibt ihm noch die Hoffnung, dass er in der Steuererklärung einen Minuslohn geltend machen kann. Immer mehr Kantone anerkennen diesen Minuslohn, wenn die Optionen bei der Zuteilung im gleichen Kanton besteuert worden sind. Allerdings kann dann kein Minuslohn zum Abzug gebracht werden, wenn die Optionen wegen Kurszerfalls nicht vor Verfall ausgeübt werden konnten.

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