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Unternehmen, die Pensionskassenbeiträge im Voraus bezahlen, können Steuern sparen und schaffen zugleich Reserven für schwierige Zeiten.
Martin Wechsler
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Arbeitgeber können ihre Beiträge in die eigene Pensionskasse und auch in Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen im Voraus bezahlen. Diese sogenannten Arbeitgeber-Beitragsreserven gelten als Geschäftsaufwand und sind vollständig von den Steuern absetzbar.
Den Unternehmen wird es dadurch ermöglicht, ihr Jahresergebnis und ihre Steuerbelastung legal zu beeinflussen. Idealerweise zahlen sie bereits am Ende eines Jahres die Arbeitgeberprämie für das Folgejahr ein. Damit schaffen sie auch eine steuerwirksame Reserve für wirtschaftlich schwierige Zeiten.
Die Arbeitgeber-Beitragsreserve darf maximal die Höhe von fünf Jahresprämien erreichen und ist streng zweckgebunden. Sie wird in der Bilanz nicht ausgewiesen. Nur Unternehmen mit internationaler Rechnungslegung müssen sie als Vermögen aktivieren. Diese Vorschrift berücksichtigt die Besonderheiten des schweizerischen Pensionskassensystems leider nicht. So bilden grosse Firmen laufend weniger Arbeitgeber-Beitragsreserven und verlieren ein wichtiges Stabilisierungsinstrument für schwierige Phasen. Gerade bei Unterdeckungen sind Arbeitgeber-Beitragsreserven ein wichtiges Mittel zur Sanierung der Kassen. Sie verhindern ausserdem Prämienerhöhungen.
Typisch schweizerisch ist die Situation bei der Verzinsung der Arbeitgeber-Beitragsreserven: In der Westschweiz ist sie meist verboten, in der Deutschschweiz erlaubt. Attraktiv ist die Verzinsung auch deshalb, weil sie als steuerfreier Ertrag gilt. Der Satz liegt in der Regel beim Mindestzinssatz, wird aber in Jahren mit einer Negativperformance auf null Prozent reduziert.
Zurzeit liegen nur sieben Milliarden Franken Arbeitgeber-Beitragsreserven in der beruflichen Vorsorge der Schweiz. Das erlaubte Maximum ist bei 100 Milliarden. Dies zeigt, in welchem Ausmass potenzielle Steuerersparnisse brachliegen.
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