Guten Tag,
Wer sich selbst wegen Steuerhinterziehung anzeigt oder als Erbe kooperativ ist, wird vom Staat ab 2010 milder behandelt.
Werner A. RĂ€ber
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Der Bundesrat setzt auf 2010 die vereinfachte Nachbesteuerung in ErbfĂ€llen und die straflose Selbstanzeige der Steuerhinterziehung in Kraft. Nach noch geltendem Recht kann die Steuerbehörde bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers fĂŒr die letzten zehn Jahre vor dessen Tod eine Nachsteuer mit Verzugszinsen einfordern. Neu wird diese Nachsteuerperiode auf drei Jahre beschrĂ€nkt, aber nur falls die Steuerbehörde nicht schon vor dem Erbfall von nicht besteuerten EinkĂŒnften und Vermögenswerten wusste.
Die GesetzesĂ€nderung bezieht sich nur auf die Bereiche der Einkommens- und Vermögenssteuern. Alle anderen Abgaben wie etwa die AHV bleiben davon unberĂŒhrt.
Um von der Steueramnestie zu profitieren, mĂŒssen die Erben die Steuerverwaltung im Nachsteuerverfahren vorbehaltlos unterstĂŒtzen und sich um die Bezahlung der Steuernachforderung bemĂŒÂhen. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. Ein Erbe kann auch gegen den Willen seiner Miterben die Erbenamnestie beanspruchen.
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Bei der Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung gab es bisher ein Bussgeld in der Höhe von einem FĂŒnftel der hinterzogenen Steuer. Neu gehen natĂŒrliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige straffrei aus. Wie bei der vereinfachten Erbnachbesteuerung werden nur noch die ordentlichen Nachsteuern und die Verzugszinsen fĂ€llig, allerdings rĂŒckwirkend auf die letzten zehn Jahre. Das neue Recht gilt fĂŒr alle Selbstanzeigen, die ab 1.ââJanuar 2010 eingereicht werden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskrĂ€ftig erledigt sind. Vor allem in der zweiten HĂ€lfte 2009 kann es sich lohnen, ein Verfahren hinauszuzögern oder ein Rechtsmittel zu ergreifen, um dann vom neuen, milderen Recht zu profitieren.
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