Abo

Gut gewählt, gut besteuert

Aktiengesellschaft, GmbH oder Einzelfirma? Wer eine Firma gründen will, muss wissen, welche steuerliche Belastung mit der jeweiligen Rechtsform verbunden ist. Zu beachten gilt es aber auch Grundsätze, was den Ort der Besteuerung angeht.

Werbung

Christoph Linde (Name von der Redaktion geändert), EDV-Berater in einer Unternehmensgruppe, will sich selbstständig machen. In seinem Businessplan geht er davon aus, dass sich der Unternehmensgewinn nach einer Anlaufphase von drei bis vier Jahren auf mindestens 500 000 Franken belaufen wird. Er wohnt in der Stadt Zürich und möchte dort bleiben. Mit seinem Geschäft könnte er sich an einem steuergünstigeren Ort niederlassen. Er fragt seinen Steuerberater nach der geeigneten Lösung.

Dieser stellt die Steuern zunächst in den Hintergrund. Bevor man ans Steuernsparen denken kann, muss erst ein Gewinn erzielt werden. Bei Christoph Linde zeigt sich rasch, dass das Businesskonzept gut durchdacht und die Informatikberatung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht standortgebunden ist. Bevor die Wahl der Rechtsform aus Steuersicht betrachtet wird, muss abgeklärt werden, ob sich das Geschäft in einem haftungsintensiven Bereich bewegt und ob sich das Haftungsrisiko vernünftig mit einer Versicherung abdecken lässt. Wenn ja, kommt einzig eine haftungsbeschränkende Kapitalgesellschaft – AG oder GmbH – in Frage. Erscheint das Haftungsrisiko aber wie im vorliegenden Fall vertretbar, ist die Gründung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft möglich. Bei der Wahl des Geschäftssteuersitzes sind verschiedene Grundsätze zu beachten, die sich in der Steuerplanung je nach individuellen Umständen nutzen lassen:

  • Der Lohn aus einem Anstellungsverhältnis, auch mit der eigenen AG oder GmbH, ist vollumfänglich am Wohnsitz zu versteuern.
  • Die eigene AG oder GmbH hat am Geschäftssitz ihren Gewinn zu versteuern, bevor dieser als Dividende ausgeschüttet werden kann (wirtschaftliche Doppelbelastung).
  • Wertschriftenerträge, Darlehenszinsen und andere Erträge wie die Dividendenausschüttungen der eigenen AG oder GmbH sind ebenfalls am Wohnsitz zu versteuern.
  • Der Gewinn einer Einzelfirma ist vollumfänglich am Geschäftssitz zu versteuern.
  • Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird ein Teil des Unternehmensgewinns als fiktives Lohneinkommen am Wohnort besteuert. Je höher der Unternehmensgewinn ist, desto mehr davon ist am Geschäftssitz zu versteuern.
  • Immobilienerträge werden ausschliesslich am Liegenschaftenort besteuert.

Vor diesem Hintergrund muss der Selbstständigerwerbende bei der Wahl der Rechtsform Folgendes beachten: Ist die Steuerbelastung am Wohnsitz tiefer als am Geschäftssitz, ist eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH steuerlich von Vorteil. Der Geschäftsinhaber erhält wie die übrigen Angestellten einen Lohn, der am Wohnort zu versteuern ist.

Ist die Steuerbelastung am Wohnsitz höher als am Geschäftssitz, ist eine Einzelfirma oder zumindest eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft vorteilhafter. Das Geschäftseinkommen unterliegt bei der Einzelfirma ganz und bei der Personengesellschaft mehrheitlich der Besteuerung am Geschäftssitz.

Zu berücksichtigen ist auch die wirtschaftliche Doppelbelastung: die Besteuerung des Unternehmensgewinns in der AG oder der GmbH und die anschliessende Besteuerung der Gewinnausschüttungen als Einkommen beim Aktionär respektive beim Stammanteilinhaber. Bei einer AG oder einer GmbH ist es in der Regel das primäre Ziel, den ganzen Geschäftsgewinn als Einkommen zu beziehen und in der Gesellschaft keinen oder einen geringen Gewinn auszuweisen. Den Lohnbezügen sind allerdings steuerliche Obergrenzen gesetzt.

Die Bedeutung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird jedoch überschätzt, da der Lohn als Geschäftsaufwand verbucht werden kann. Die Steuerersparnis wird je nach Kanton beinahe vollständig oder zu einem wesentlichen Teil durch die Sozialabgaben der ersten Säule auf den Lohnzahlungen aufgefressen. Und bei Gewinnausschüttungen fallen keine Sozialabgaben an.

Der Steuerberater empfahl Christoph Linde eine Einzelfirma als optimale Lösung. Der Geschäftssitz sollte im Schwyzer Bezirk Höfe sein, in Freienbach oder Wollerau, oder im ebenfalls steuergünstigen Kanton Zug. Unabhängig von der Höhe des Unternehmensgewinns wird Christoph Linde mit einer Einzelfirma nur am Geschäftssitz steuerpflichtig. Hat er kein anderes Einkommen, geht der Fiskus am Wohnsitz leer aus.

Wie unsere Berechnung zeigt, sind die Differenzen enorm

«In Freienbach arbeiten und in Zürich wohnen»

. Die schlechteste Variante ist eine Aktiengesellschaft am Wohnsitz Zürich. Mit einer Einzelfirma in Zürich lassen sich bereits Steuern sparen, da die wirtschaftliche Doppelbelastung entfällt.

Mit Abstand die günstigste Variante ist die Einzelfirma in Freienbach unter Beibehaltung des Wohnsitzes in Zürich. Diese Variante funktioniert indes nur, wenn das Geschäft sich dort niederlässt und kein fiktives Domizil ist.

Im Moment ist die Einzelfirma für Christoph Linde die beste Lösung. Will er sein Geschäft später verkaufen, sollte er es mindestens fünf Jahre vor dem Verkauf in eine AG oder eine GmbH umwandeln. Andernfalls wird der Verkaufserlös mit Einkommenssteuer und AHV belastet.

Werbung