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BVG-Regelung: Mehr Geld für weniger Leistung

Die berufliche Vorsorge kommt ins Wanken. BILANZ zeigt die Inhalte der BVG-Revision und gibt den Versicherten Tipps zum Umgang mit der zweiten Säule.

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Wofür bezahlt man in diesem Jahr mehr und erhält am Ende weniger? Volltreffer: für die berufliche Vorsorge! Ausgelöst wurde der Schwund auf dem BVG-Konto durchs so genannte «Winterthur»-Modell, das die meisten Sammelstiftungen als Vorbild nahmen und auf den 1. Januar 2004 umsetzten. Der aktuelle Vorsorgeausweis fördert knallhart die monetären Auswirkungen der Prämienerhöhungen und Leistungskürzungen für jeden Einzelnen zu Tage.

Doch damit nicht genug. Auf den 1. Januar 2005 tritt auch die 1. BVG-Revision in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen sind Eingriffe im Leistungs- und im Prämienbereich sowie reglementarische und organisatorische Veränderungen wie die Verstärkung der Transparenzbestimmungen oder die paritätische Besetzung des Stiftungsrates (siehe Kasten «Kein Stein bleibt auf dem andern»).

Da die durchschnittliche Lebenserwartung stetig zunimmt, wird der Umwandlungssatz (Prozentsatz, mit dem das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt wird) in den nächsten zehn Jahren von 7,2 auf 6,8 Prozent gesenkt. Schliesslich wird die um sechs Prozent niedrigere Rente dann etwa ein Jahr länger reichen.

Kein Stein bleibt auf dem andern
Diese Änderungen bringt die 1. BVG-Revision beim obligatorischen Teil ab 1. Januar 2005.


Senkung des Umwandlungssatzes


Stufenweise Senkung innerhalb von zehn Jahren von 7,2 auf 6,8 Prozent.


Herabsetzung des Koordinationsabzuges


Reduktion von 25 320 auf 22 155 Franken.


Abschaffung der Sondermassnahmen


Sondermassnahmen für alle Versicherten über 25 in der Höhe von einem Prozent der gesamten koordinierten Löhne entfallen.


Festlegung der Lohnobergrenze


Das maximale, im BVG versicherbare Einkommen wird auf 759 600 Franken festgesetzt.


Tiefere Versicherungsgrenze


Die Grenze liegt neu bei 18 990 anstatt bei 25 320 Franken.


Einführung der Witwerrente


Die Witwerrente wird zu gleichen Bedingungen wie bisher die Witwenrente gewährt.


Optionale Konkubinatsrente


Pensionskassen können für – auch gleichgeschlechtliche – Lebenspartner eine Konkubinatsrente einführen.
Erhöhung des Rentenalters Das Rentenalter wird für Frauen im Jahr 2005 auf 64 Jahre und im Jahr 2009 auf 65 Jahre erhöht.


Anpassung der Frauenskala


Die Skala zur Bestimmung der Höhe von Altersgutschriften für Frauen wird der Männerskala angepasst.


Flexible Pensionierung


Ein Vorbezug der ganzen oder der halben Altersrente ist ab 59 Jahren möglich. Ganzer oder halber Aufschub der Pensionierung bis zum Alter von 70.


Teilweiser Kapitalbezug


Mindestens ein Viertel des obligatorischen Pensionskassenkapitals kann in bar bezogen werden.


Höhere Einkaufsbegrenzung


Einkäufe sind erst nach der vollständigen Rückzahlung eines Wohneigentums-Vorbezugs möglich. Getätigte Einkäufe dürfen erst nach drei Jahren in Kapitalform bezogen werden.


Bessere Transparenzbestimmungen


Die neuen Transparenzbestimmungen ermöglichen den Versicherten, bei Sammelstiftungen künftig detailliertere Information zu erhalten.

Ein Tropfen auf den heissen Stein, weil bereits heute Frauen im Schnitt fünf und Männer acht Jahre älter werden als noch vor 50 Jahren. Für die Zukunft sagen uns die Prognostiker sogar ein noch höheres Lebensalter voraus. Der Gesetzgeber stützt sich hier also auf eine demografische Fehlkalkulation. Die grossen Lebensversicherer hingegen haben bereits im letzten Jahr reagiert und auf den 1. Januar 2004 den Umwandlungssatz im Überobligatorium drastisch auf 5,4 Prozent für Frauen und auf 5,8 Prozent für Männer gesenkt. Ausnahmen sind die Rentenanstalt / Swiss Life, welche die Senkung erst für 2005 plant, sowie die Basler Versicherung. Diese hält vorerst am Umwandlungssatz von 7,2 Prozent fest, erhebt dafür aber eine Zusatzprämie.

Eines wird immer deutlicher: Das BVG täuscht eine Altersvorsorge vor, die für alle gleich sei, in Wirklichkeit existieren aber längst mehrere Vorsorgewelten – jene der Sammelstiftungen und die der autonomen Pensionskassen (siehe «Ein Gesetz – zwei Welten»).

Den Sammelstiftungen haben sich rund 170 000 KMUs mit 53 Prozent aller Versicherten angeschlossen (siehe «Kollektivversicherte» auf Seite 129). Damit ist mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung von den Massnahmen der Kollektivversicherer betroffen, während die verbleibenden 47 Prozent nur mit der vergleichsweise milden BVG-Revision konfrontiert werden. Das genaue Ausmass des künftigen Rentenabbaus der Kollektivversicherer wird erstmals anhand eines Berichts des Bundesamtes für Privatversicherungswesen (BPV) vom Dezember 2003 deutlich.

Von den 84 Milliarden Franken Vorsorgekapital bei den Versicherungsgesellschaften sind 38 Milliarden Franken BVG-Guthaben, 46 Milliarden entstammen dem Überobligatorium.

Der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil der Guthaben wird nun im Rahmen der ersten BVG-Revision von 7,2 auf 6,8 Prozent gesenkt. Den Umwandlungssatz für die überobligatorischen Guthaben haben die meisten Versicherungsgesellschaften bereits auf den 1. Januar 2004 von 7,2 auf 5,8 Prozent bei Männern und auf 5,4 Prozent bei Frauen gesenkt.

Die vom BPV publizierten Zahlen zeigen, dass Männer einen durchschnittlichen Umwandlungssatz von 6,4 und Frauen von 6,3 Prozent auf dem gesamten Kapital zu erwarten haben. Von den 2,3 Millionen KMU-Versicherten bei den Lebensversicherern haben Männer also mit 11, Frauen mit rund 13 Prozent durchschnittlicher Rentenminderung zu rechnen. Bereits heute ist ihre Einbusse rund doppelt so hoch, wie sie im Verlauf der nächsten zehn Jahre durch die erste BVG-Revision noch erfolgen wird.

Eine weitaus heilere Welt – zumindest aus der Perspektive der Versicherten – bieten die autonomen Pensionskassen. Dazu zählen die stark vertretenen Beitragsprimatskassen sowie die von Bund und Kantonen geführten Leistungsprimatskassen.

Rund ein Viertel aller Versicherten darf sich in diesem komfortablen System auf eine garantierte Rente von 60 Prozent des gesetzlich versicherten letzten Lohnes freuen. Selbst die gegenwärtig schwierige Kapitalmarktsituation und die zunehmende Lebenserwartung haben darauf keinen Einfluss. Die gesamten Risiken trägt die Pensionskasse. Wenig verwunderlich also, dass gerade die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen bei den Unterdeckungen absolute Spitzenreiter sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat per Ende 2002 in einer erstmaligen Erhebung ausgerechnet, dass die Deckungslücke auf unglaubliche 29 Milliarden Franken angewachsen ist. Die Unterdeckungen seien zu Stande gekommen, weil der Staat als Arbeitgeber (und somit der Steuerzahler) zu wenig Beiträge einbezahlt habe, argumentieren die Verantwortlichen.

In Wahrheit jedoch führten die grosszügigen Regelungen bei der vorzeitigen Pensionierung ebenso wie kulante Auslegung der «Invalidisierung» zu technischen Verlusten in den Bilanzen der Pensionskassen. Man hat schlichtweg für die eingezahlten Beträge zu viel Leistungen versprochen.

Nun müssen die Verantwortlichen Lösungen finden, um dieses 29-Milliarden-Loch zu stopfen. Am Schluss werden die Steuerzahler zum Handkuss kommen.

Ein Gesetz – zwei Welten
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Sammelstiftungen und autonomen Kassen.


Autonome Kassen


Grosse Unternehmen, Institutionen sowie Bund und Kantone wickeln die berufliche Vorsorge über ihre eigene Pensionskasse ab. Die Reglementsgestaltung, die Abwicklung von Verwaltung und Kapitalanlage sowie die Besetzung des Stiftungsrates erfolgen selbstständig. Die Risikorückversicherung wird bei halbautonomen Kassen über eine Versicherungsgesellschaft abgewickelt, autonome Kassen tragen auch die Risiken Tod und Invalidität selbst.


Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen


Kleinen und mittleren Arbeitgebern fehlt das Volumen für die eigene Pensionskasse. Deshalb schliessen sie sich so genannten Sammelstiftungen an. Sie stehen beliebigen, voneinander unabhängigen Arbeitgebern zur Verfügung. Jeder angeschlossene Betrieb bildet ein eigenständiges Vorsorgewerk, meist mit eigener Rechnung über Finanzierung und Leistungen. Die Lebensversicherungs- gesellschaften dominieren diesen Bereich im Rahmen ihres Kollektivgeschäfts, daneben existieren zahlreiche kleinere alternative Sammelstiftungen. Gemeinschaftsstiftungen werden von Verbänden für ihre angeschlossenen Mitglieder eingerichtet. Die einzelnen Anschlüsse werden in der Regel nicht getrennt, es besteht ein gemeinsames Vorsorgevermögen.


Kassentypen


Neben den organisatorischen Unterschieden existieren innerhalb der beruflichen Vorsorge auch noch zwei Finanzierungssysteme:

  • Beitragsprimat: Beitragsorientierte Kassen erheben monatliche Beiträge in Form von prozentualen Lohnabzügen und bilden daraus das Alterskapital. Die spätere Rente richtet sich ausschliesslich nach der Höhe der einbezahlten Beiträge und dem Rentenumwandlungssatz. Der Grossteil der Kassen orientiert sich heute am Beitragsprimat.
  • Leistungsprimat: Leistungsorientierte Kassen bezahlen eine von der Höhe des letzten Lohnes abhängige Rente. Die spätere Rente besteht aus einem festen Prozentsatz des versicherten Lohnes. Ausser dem Bund und den Kantonen wickeln nur noch wenige grosse Kassen die berufliche Vorsorge nach dem Leistungsprimat ab.

Während also die Versicherten der Leistungsprimatskasse nichts von den Turbulenzen in der beruflichen Vorsorge spüren, blutet der KMU-Versicherte gleich dreifach: Seine Rente wird drastisch reduziert, er zahlt wegen der Prämienerhöhungen der Kollektivversicherer höhere Beiträge und darf voraussichtlich als Steuerzahler auch noch bei der Ausfinanzierung der Unterdeckungen in den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen mithelfen.

Zwischen diesen beiden Extremen steht der Versicherte der autonomen Pensionskassen der Privatwirtschaft. Hier handelt es sich meist um Beitragsprimatskassen, die hinsichtlich der Turbulenzen an den Finanzmärkten und der zunehmenden Lebenserwartung in demselben Boot sitzen wie die Lebensversicherungsgesellschaften.

Die kumulierte Unterdeckung dieser Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie beläuft sich per Ende 2002 auf 13 Milliarden Franken. Sollten sich die Finanzmärkte in den nächsten Jahren nicht positiv entwickeln, werden die Versicherten in diesen Pensionskassen mithelfen müssen, die Deckungslücke wieder zu schliessen. Im Vergleich zu den Versicherten bei den Kollektivversicherern werden sie jedoch die Senkung des Umwandlungssatzes weniger zu spüren bekommen. Denn die autonomen Pensionskassen gehen von einer geringeren Steigerung der Lebenserwartung als Lebensversicherungsgesellschaften aus und senken deshalb den Umwandlungssatz nicht so drastisch wie diese. Trotzdem muss man sich auch hier je nach finanzieller Lage der Kasse zumindest auf eine Senkung im Rahmen der ersten BVG-Revision einstellen.

Doch auch mit der 1. BVG-Revision ist das Kapitel der beruflichen Vorsorge noch lange nicht abgeschlossen. Denn der Bundesrat muss seine Berechnungsgrundlagen für die Festlegung des Umwandlungssatzes künftig regelmässig überprüfen. Im Grunde ist der Rentenumwandlungssatz eine einfache Dreisatzrechnung: Je länger die Versicherten leben, desto länger müssen Renten ausbezahlt werden und desto niedriger wird die Rente respektive der Umwandlungssatz.

Es wird versucht, diese Auswirkungen in einem gewissen Mass zu kom-pensieren. Im BVG war bisher der Lohn abzüglich eines Koordinationsabzuges in der Höhe der maximalen AHV-Altersrente versichert. Neu wird dieser Abzug reduziert, wodurch sich der versicherte Lohn erhöht, was für die Versicherten wiederum zu höheren Prämien führt, aber auch zu höheren Leistungen.

Der im BVG versicherte Lohn erhöht sich für alle um 3165 Franken, die ohnedies bereits von der AHV abgedeckt sind, und das Alterskapital wächst um sechs Prozent. Dem steht jedoch eine jährliche Mehrbelastung von durchschnittlich 500 Franken pro Versicherten gegenüber, was eine zusätzliche Monatsprämie von rund 20 Franken für Arbeitnehmer und -geber bedeutet.

Laut den Verantwortlichen der 1. BVG-Revision war eine Verbesserung der Vorsorge vor allem für Bezüger niedriger Einkommen und für Teilzeitbeschäftigte Hauptziel der Revision. So müssen künftig Personen ab einem Jahreslohn von 18 990 (bisher 25 320) Franken in der Pensionskasse versichert werden. Dadurch werden gemäss BSV rund 100 000 Personen neu versichert, die meisten davon Frauen. Bei Jahreslöhnen zwischen 18 990 Franken und 22 155 Franken wird der Mindestbetrag von 3165 Franken versichert. Der Verwaltungsaufwand für diese Policen ist etwa gleich hoch wie die Spar- und Risikoprämien. Sozialpolitisch ist diese Neuerung also ein Rohrkrepierer.

Laut BPV liegen die durchschnittlichen Verwaltungskosten der Kollektivversicherer bei jährlich 627 Franken, denn der Verwaltungsaufwand ist unabhängig vom versicherten Lohn für jeden gleich gross. Das Missverhältnis zwischen Verwaltungskostenaufwand, Risikoprämie und tatsächlichem Sparbeitrag ist somit eklatant. Geschätzte 50 Millionen Franken zusätzliche Verwaltungskosten stehen 50 Millionen Franken reinem Vorsorgeaufwand gegenüber – pro Beitragsfranken wird also ein Verwaltungskostenfranken aufgewendet.

Die Altersleistungen für dieses Lohnsegment bleiben dennoch bescheiden: Im Maximum kann während der 40-jährigen Beitragsdauer ein Alterskapital von 16 000 Franken ohne Zinsen geäufnet werden. Zudem entsteht dem KMU als Arbeitgeber ein erheblicher administrativer Mehraufwand, der hier gar nicht berücksichtigt ist. Das tatsächliche Problem der Teilzeitbeschäftigten – niedriger Lohn gleich wenig Vorsorge – wurde trotzdem nicht gelöst.

Das Geschäft der Kollektivversicherer

  • 2,3 Millionen Versicherte
  • 173 000 Verträge
  • 9,3 Milliarden Franken Prämien
  • 1,5 Milliarden Franken Verwaltungs- kosten
  • 112 Milliarden Franken technische Rückstellungen

Angaben pro Versicherten

  • 4000 Franken Jahresprämie
  • 627 Franken Verwaltungskosten
  • 48 000 Franken Deckungskapital

Quelle: BPV (Zahlen 2002)

Die Verbesserung ist so minimal, dass mit einer entsprechenden Lohnerhöhung der grössere Effekt bei weit weniger Aufwand erzielbar wäre. Ob man hier den betroffenen Frauen also einen guten Dienst erwiesen hat, ist mehr als fraglich.

Auf der anderen Seite wurde das Lohnmaximum mit 759 600 Franken relativ luxuriös festgesetzt. Damit besteht nun auch für Topeinkommen die Möglichkeit, adäquat fürs Alter sowie für die Risiken Tod und Invalidität vorzusorgen.

Dafür werden die neuen Anspruchskriterien für Konkubinatspartner endlich der Realität angepasst. Auch wenn Pensionskassen schon bisher Konkubinatsrenten einführen wollten, wurden sie faktisch durch die Auflagen der Steuerbehörden daran gehindert. Mit der 1. BVG-Revision entfällt nun die steuerliche Auflage, dass der verstorbene den überlebenden Partner massgeblich unterstützt haben muss. Eine Begünstigung ist auch dann möglich, wenn das Konkubinatspaar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat oder der überlebende Partner für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss (siehe BILANZ 10/2003: «Vorsorge ohne Trauschein»).

Neben der Erhöhung des Rentenalters für Frauen wird analog zur AHV auch die flexible Pensionierung eingeführt. Ebenso wurden grössere Freiheiten beim Kapitalbezug ermöglicht.

Bislang ist es den einzelnen Pensionskassen überlassen, ob sie einen Teil des Alterssparens in Kapitalform ausbezahlen oder nicht. Künftig kann der Pensionierte die Auszahlung von mindestens einem Viertel seines obligatorischen Pensionskassenkapitals in bar verlangen.

Die neuen Einkaufsregelungen schieben einem beliebten Steueroptimierungsmodell einen Riegel vor. Viele Versicherte haben sich in die Pensionskasse eingekauft, um kurz darauf einen Kapitalbezug zu tätigen und so beträchtlich Steuern zu sparen.

Dies ist neu nicht mehr möglich: Wer sich in die Pensionskasse einkauft, darf erst drei Jahre später die daraus resultierenden Leistungen wieder beziehen. Dies gilt auch für die ordentliche Kapitalauszahlung bei der Pensionierung, ebenso wie für Vorbezüge zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Amortisation von Hypotheken auf dem Eigenheim.

Wenn Pensionskassenkapital im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogen wurde, sind erst nach dessen vollständiger Rückzahlung wieder Einkäufe möglich. Wer also Pensionskassengelder in sein Eigenheim investiert hat und sich weiter einkaufen kann, hat noch bis zum 31. Dezember 2005 Zeit. Erst dann tritt diese Neuerung in Kraft, weil zuerst noch die kantonalen Steuergesetze angepasst werden müssen.

Gemäss Auskunft des BSV soll die erste BVG-Revision termingerecht per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden. Weniger pünktlich werden die Verordnungen kommen: Die Hauptverordnung wurde erst auf November 2004 in Aussicht gestellt.

Der für die Pensionskassen und Firmen entstehende administrative Aufwand wird vermutlich unterschätzt. Die Neuerungen in der 1. BVG-Revision werden jeden Arbeitgeber betreffen, sodass jede Vorsorgeeinrichtung ihren Finanzierungs- beziehungsweise Leistungsplan auf den 1. Januar 2005 anpassen muss. Zudem gilt es, die entsprechende Infrastruktur aufzubauen und die EDV aufzurüsten. Ob sich der Aufwand lohnt und mit der ersten BVG-Revision die anstehenden Probleme der beruflichen Vorsorge wirklich nachhaltig gelöst sind, wird die Zukunft weisen.

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